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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1983 §2 Abs3 litb;Rechtssatz
Die Bewilligung eines "weiteren Semesters" nach § 2 Abs 3 StudFG ist nicht mehr möglich, wenn das Erlöschen des Anspruchs auf Studienbeihilfe gemäß § 24 Abs 2 lit a StudFG bereits für das Ende des vorletzten Semesters rechtskräftig festgestellt worden ist, weil nach dem Zweck der Förderung eines kontinuierlich erfolgreich betriebenen Studiums dieses "weitere Semester" an die Anspruchsdauer für die Studienbeihilfe anschließen muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989120077.X01Im RIS seit
22.02.1991