RS Vwgh 1991/2/22 89/12/0077

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Veröffentlicht am 22.02.1991
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1983 §2 Abs3 litb;
StudFG 1983 §2 Abs4 lita;

Rechtssatz

Die Bewilligung eines "weiteren Semesters" nach § 2 Abs 3 StudFG ist nicht mehr möglich, wenn das Erlöschen des Anspruchs auf Studienbeihilfe gemäß § 24 Abs 2 lit a StudFG bereits für das Ende des vorletzten Semesters rechtskräftig festgestellt worden ist, weil nach dem Zweck der Förderung eines kontinuierlich erfolgreich betriebenen Studiums dieses "weitere Semester" an die Anspruchsdauer für die Studienbeihilfe anschließen muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989120077.X01

Im RIS seit

22.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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