RS Vwgh 1991/2/22 90/12/0285

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Veröffentlicht am 22.02.1991
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1983 §2 Abs1;
StudFG 1983 §2 Abs3;

Rechtssatz

Die positive Anspruchsvoraussetzung des Nachweises eines günstigen Studienerfolges besteht unbedingt und unabhängig vom etwaigen Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne des § 2 Abs 3 letzter Satz StudFG. Diese Gründe, zu denen auch Krankheit gehört, entheben nämlich nicht von der Erfüllung der positiven Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 StudFG, sondern beseitigen nur die für einen sonst bestehenden Anspruch negativen Folgen einer Studienzeitüberschreitung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120285.X01

Im RIS seit

22.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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