Index
72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1983 §2 Abs1;Rechtssatz
Die positive Anspruchsvoraussetzung des Nachweises eines günstigen Studienerfolges besteht unbedingt und unabhängig vom etwaigen Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne des § 2 Abs 3 letzter Satz StudFG. Diese Gründe, zu denen auch Krankheit gehört, entheben nämlich nicht von der Erfüllung der positiven Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 StudFG, sondern beseitigen nur die für einen sonst bestehenden Anspruch negativen Folgen einer Studienzeitüberschreitung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120285.X01Im RIS seit
22.02.1991