RS Vwgh 1991/3/7 90/16/0005

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Veröffentlicht am 07.03.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §246 Abs1;
BAO §248;
BAO §257 Abs1;
GrEStG 1987 §9 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

So wie - von Ausnahmen abgesehen - gemäß § 246 und § 248 BAO zur Einbringung einer Berufung nur derjenige berechtigt ist, an den der Bescheid ergangen ist, und Personen, die nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand eines angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner (hier nach § 9 Z 4 GrEStG 1987 die Verkäuferin und der Beschwerdeführer) oder als Haftungspflichtige in Betracht kommen, von den Abgabenbehörden aber nicht herangezogen worden sind, gemäß § 257 BAO nur das Recht zusteht, einer Berufung, über die noch nicht entschieden ist, beizutreten, kann demjenigen, dem gegenüber ein abgabenrechtlicher Bescheid nicht ergangen ist und dem gegenüber er auch nicht wirkt, vor dem VwGH keine Beschwerdelegitimation zukommen

(Hinweis E 28.6.1989, 88/16/0210, ÖStZB 15/16/1990).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160005.X01

Im RIS seit

07.03.1991

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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