RS Vwgh 1991/3/14 88/06/0227

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Veröffentlicht am 14.03.1991
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68;
BauO Tir 1978 §44 Abs3 lita;
BauRallg;
VwGG §30 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

An der Rechtskraft des Versagungsbescheides wird auch durch die Einbringung der Beschwerde an den VwGH nichts geändert, sodaß die Baubehörden den baupolizeilichen Abbruchauftrag erlassen dürfen, ohne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Verfahren um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung abwarten zu müssen (Hinweis E 13.12.1990, 89/06/0046).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988060227.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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