RS Vwgh 1991/3/18 90/12/0249

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1991
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §2 Abs5;
RGV 1955 §22 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/17 90/12/0251 1

Stammrechtssatz

Aus dem E des VwGH vom 2.10.1958, 1039/58 darf keine allgemeine Verpflichtung des Beamten abgeleitet werden, einen rascheren Zug auch dann zu wählen, wenn die frühere Abfahrtszeit zu Lasten der Freizeit des Beamten geht und nicht in dienstlichen Notwendigkeiten begründet ist (Hinweis E 27.9.1990, 89/12/0150).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120249.X01

Im RIS seit

18.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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