RS Vwgh 1991/4/11 90/06/0199

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Veröffentlicht am 11.04.1991
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §59 Abs2;
VVG;

Rechtssatz

In den die Erlassung von Bescheiden regelnden Bestimmungen des § 58 AVG, § 59 AVG und § 18 Abs 4 AVG ist zwar eine Pflicht der Behörde, im Bescheid den Adressaten zu nennen, nicht ausdrücklich vorgesehen, jedoch ergibt sich eine derartige Pflicht aus den sachlichen Gegebenheiten, nicht zuletzt auch im Hinblick auf eine allfällige Vollstreckung, wobei es genügt, wenn die Behörde den Verpflichteten im Spruch zunächst nur abstrakt bezeichnet, dann aber in der Zustellverfügung diejenige physische oder juristische Person benennt, auf welche sich der Spruch bezieht (Hinweis E 19.6.1990, 89/04/0243). Aus dem Grunde der zureichenden Bestimmtheit des Bescheides ist aber eine zweifelsfreie Bezeichnung jener Person, an die sich der Bescheid richtet, im Sinne der dargelegten Rechtslage erforderlich.

Schlagworte

Einhaltung der FormvorschriftenSpruch und BegründungBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseInhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990060199.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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