RS Vwgh 1991/4/22 89/12/0140

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Veröffentlicht am 22.04.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1983 §2 Abs3 litg;
StudFG 1983 §2 Abs4 lita;
StudFG 1983 §2 Abs4 litb;
Studienrichtung geisteswissenschaftlich naturwissen §5 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Terminologisch bedeutet "Studienverzögerung" schon nach dem Wortlaut die Überschreitung der Studienzeit, und zwar ohne eine Einschränkung, wie sie im § 2 Abs 4 lit b StudFG normiert ist (Hinweis 24 Blg NR XV GP und 635 Blg NR XVI GP). Der im letzen Halbsatz des § 2 Abs 4 StudFG verwendete Begriff "Studienverzögerung" stellt jedoch nicht nur auf die Überschreitung der Studienzeit iSd § 2 Abs 3 lit g StudFG ab; im Gegenteil zeigt die Verwendung des Begriffes "Studienverzögerung" im letzten Halbsatz des § 2 Abs 4 StudFG, daß diesem Begriff eine allgemeine, nicht nur auf § 2 Abs 4 lit b StudFG zu beziehende Bedeutung zukommt. Der Begriff "Studienverzögerung" ist daher in bezug auf die Dauer des Normalstudiums zu sehen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 terminologisch Studienverzögerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989120140.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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