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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StudFG 1983 §2 Abs3 litg;Rechtssatz
Terminologisch bedeutet "Studienverzögerung" schon nach dem Wortlaut die Überschreitung der Studienzeit, und zwar ohne eine Einschränkung, wie sie im § 2 Abs 4 lit b StudFG normiert ist (Hinweis 24 Blg NR XV GP und 635 Blg NR XVI GP). Der im letzen Halbsatz des § 2 Abs 4 StudFG verwendete Begriff "Studienverzögerung" stellt jedoch nicht nur auf die Überschreitung der Studienzeit iSd § 2 Abs 3 lit g StudFG ab; im Gegenteil zeigt die Verwendung des Begriffes "Studienverzögerung" im letzten Halbsatz des § 2 Abs 4 StudFG, daß diesem Begriff eine allgemeine, nicht nur auf § 2 Abs 4 lit b StudFG zu beziehende Bedeutung zukommt. Der Begriff "Studienverzögerung" ist daher in bezug auf die Dauer des Normalstudiums zu sehen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 terminologisch StudienverzögerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989120140.X01Im RIS seit
11.07.2001