RS VwGH Erkenntnis 1991/04/23 90/04/0321

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Veröffentlicht am 23.04.1991
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Der Beschwerdefall 90/04/0322 wurde am 23.4.1991 im gleichen Sinn erledigt. Rechtssatz

Aus der Anordnung des § 356 Abs 1 GewO 1973 kann nicht geschlossen werden, daß die Behörde - schlechthin - in allen auf Betriebsanlagen bezogenen Verfahren eine Augenscheinsverhandlung nach dieser Gesetzesstelle im Hinblick auf die den Nachbarn gemäß § 356 Abs 3 GewO 1973 eingeräumte Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen anzuberaumen hat; sondern eben nur auf Grund eines "Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage" (Hinweis E 18.2.1983, 82/04/0103), wonach im Feststellungsverfahren nach § 358 Abs 1 GewO 1973 die Bestimmungen über das Verfahren betreffend Betriebsanlagen keine Anwendung finden, weil "im besonderen die Bestimmungen des § 356 Abs 3 über die Parteistellung von Nachbarn ausschließlich Verfahren über ein Ansuchen um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage (§ 356 Abs 1 GewO 1973) zum Inhalt hat".

Im RIS seit
23.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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