TE Vwgh Erkenntnis 1983/2/18 82/04/0103

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Veröffentlicht am 18.02.1983
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Index

GewerbeO
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8
GewO 1973 §358 Abs1
GewO 1973 §358 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Grießmacher, Dr. Weiss und Dr. Stoll als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zepharovich, über die Beschwerde der MR in V, vertreten durch Dr. Otfried Fresacher, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Theatergasse 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Februar 1982, Zl. 302.275/2-III-3/82, betreffend Zurückweisung einer Berufung (mitbeteiligte Partei: VP in V), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 9. Juni 1981 stellte die Bezirkshauptmannschaft Villach unter Bezugnahme auf einen entsprechenden Antrag der mitbeteiligten Partei VP gemäß den §§ 358 und 333 GewO 1973 fest, daß der Handel der mitbeteiligten Partei mit Mineralwasser, Apfelsaft, Coca Cola und die Lagerung von Leergut auf Parzelle Nr. 418, KG. V, im Rahmen und Umfang der genehmigten Sodawasserproduktionsanlage auf Grundstück Nr. 418 und Nr. 821/3 KG. V, einer gewerbepolizeilichen Genehmigung nicht bedürfe. Zur Begründung wurde ausgeführt, die mitbeteiligte Partei habe am 26. Mai 1981 nachträchlich beantragt, festzustellen, ob der Zwischenhandel von Mineralwasser, Apfelsaft und Coca Cola sowie die Lagerung von Leergut auf dem Grundstück Nr. 418, KG. V, einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung bedürfe. Es sei davon auszugehen, daß der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für eine Sodawassererzeugung, bestehend aus Füllhalle, Heizraum, Stiegenaufgang, Angestelltenaufenthaltsraum, Wasch- und Duschraum, WC-Anlage, Saftküche, Zuckerraum, Kühlraum für Grundstoffe, Angestelltenzimmer, Kistenmagazin und Hof, der als Abstellplatz für Lkw bestimmt sei, auf dem Ladearbeiten durchgeführt und Kisten und Leergebinde gestapelt würden, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 10. März 1976 erteilt worden sei. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Es sei daher zu prüfen, ob durch den Zwischenhandel mit Mineralwasser, Apfelsaft und Coca Cola sowie die Lagerung von Leergut auf dem Grundstück Nr 418, KG V, neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1973 auftreten könnten und somit die solcherart geänderte (erweiterte) Betriebsanlage einer Sodawassererzeugung der Genehmigungspflicht im Sinne der §§ 74 ff GewO 1973 unterliege. Hiebei sei der Vorgang der Produktion dem Vorgang beim Handel mit Fremdprodukten gegenüberzustellen und mit diesem zu vergleichen. Was den Produktionsvorgang anlange, würden die Rohstoffe mit Lkw antransportiert und im Hof in der dort befindlichen Laderampe der Produktionshalle entladen. Die Leergebinde würden ebenfalls auf diese Weise antransportiert, im Hof gestapelt und von dort bei Bedarf in die Produktionshalle gebracht. nie vollen Flaschen würden vom Band in Kisten gestellt. Die Kisten würden in der Produktionshalle gelagert und von dort auf Lkw verladen und zu den Kunden transportiert. Der Vorgang beim Handel mit Fremdproduktion stelle sich so dar, daß die Kisten mit alkoholfreien Getränken mittels Lkw antransportiert und in der Produktionshalle gelagert würden. Die Lagerkapazität in der Produktionshalle sei durch die Raumgröße beschränkt. Die vollen Kisten würden bei Bedarf auf der Laderampe auf Lkw verladen und zu den Kunden gebracht. Die immissionserzeugenden Betriebsvorgänge seien für die Eigenproduktion und die Fremdfabrikate praktisch identisch, wenn die Anzahl der Flaschen beim Hinzukommen von Fremdprodukten (Großhandel) nicht über die maximale Flaschenkapazität der Produktionsanlagen gesteigert werde. Die maximale Lagermenge von vollen Flaschen sei durch den in der Produktionshalle zur Verfügung stehenden Raum begrenzt. Wenn Fremdfabrikate nur in der Produktionshalle gelagert würden, sei eine Vergrößerung des Flaschenumschlages nicht möglich. Es sei daher bei Lagerung auch von Fremdprodukten in der Produktionshalle eine neue oder größere Gefährdung, Belästigung oder Beeinträchtigung im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1973 nicht gegeben und somit der Großhandel mit Fremdproduktion nicht genehmigungspflichtig. Da somit der Handel mit alkoholfreien Getränken in der derzeitigen Größenordnung nicht genehmigungspflichtig im Sinne des § 81 GewO 1973 sei, sei die im Spruch bezeichnete Feststellung zu treffen gewesen.

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wies der Landeshauptmann von Kärnten mit Bescheid vom 9. November 1981 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit dem § 356 Abs. 1 und § 358 Abs. 1 GewO 1973 mangels Parteistellung als unzulässig zurück. Er begründete diesen Ausspruch damit, in einem Feststellungsverfahren gemäß § 358 Abs. 1 GewO 1973 habe nur der Inhaber der Anlage, der ja auch allein berechtigt sei, eine Feststellung zu beantragen, Parteistellung. Eine „sinngemäße“ Anwendung des § 356 GewO 1973 hinsichtlich der Parteistellung von Nachbarn komme in Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 356 Abs. 1 GewO 1973 nicht in Betracht. Denn § 356 GewO 1973 räume den Nachbarn von gewerblichen Betriebsanlagen nur in den dort angeführten Verfahren, wozu aber nicht das nach § 358 Abs. 1 GewO 1973 gehöre, Parteistellung ein.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mit Bescheid vom 12. Februar 1982 keine Folge. Neben dem Hinweis auf die als zutreffend erachteten Gründe des zweitinstanzlichen Zurückweisungsbescheides wurde zur Begründung in Ansehung der Berufungsausführungen der Beschwerdeführerin ergänzend dargelegt, richtigerweise sei ausgesprochen worden, daß die Bestimmung des § 356 GewO 1973 im Verfahren gemäß § 358 Abs. 1 GewO 1973 keine Anwendung finde. Da sich auch sonstige Bestimmungen über die Parteistellung von Nachbarn im Feststellungsverfahren gemäß § 358 GewO 1973 in der Gewerbeordnung nicht fänden, sei weiters zu prüfen gewesen, ob allenfalls die Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1950 anzunehmen sei. Auch diese Frage sei deshalb zu verneinen, da durch die Entscheidung der Behörde gemäß § 358 Abs. 1 GewO 1973 in die Rechtssphäre des Nachbarn nicht eingegriffen werde und daher auch unter diesem Gesichtspunkt eine Parteistellung nicht angenommen werden könne. Wenn auch der Beschwerdeführerin zu folgen sei, wenn sie vorbringe, die im Verfahren nach § 358 Abs. 1 GewO 1973 zu lösende Frage betreffe die Feststellung, ob eine Anlage genehmigungspflichtig sei, und nicht die Feststellung, ob eine für eine bestimmte für gewerbliche Tätigkeit genehmigte Anlage auch die Ausübung einer anderen gewerblichen Tätigkeit decke, so könne dieser Umstand dennoch nicht zu einer Sachentscheidung im Sinne des Berufungsantrages führen. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 habe nämlich die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen sei, immer in der Sache selbst zu entscheiden. „Sache“ im Sinne dieser Bestimmung sei jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet habe. Im Falle der Berufung gegen einen Bescheid, der einen Parteiantrag zurückgewiesen habe, dürfe die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den zurückgewiesenen Antrag entscheiden. Es sei demnach ausschließlich die Frage zu klären gewesen, ob die Vorinstanz die Berufung rechtmäßig zurückgewiesen habe. Da die Zurückweisung der Berufung als gesetzmäßig anzusehen sei, habe die Entscheidung über die gegen den zweitinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung nur in deren Abweisung bestehen können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde nicht stattzugeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf meritorischen Abspruch über ihre gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 9. Juni 1981 erhobene Berufung als verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, die Bezirkshauptmannschaft Villach hätte einen Feststellungsbescheid nach § 358 Abs. 1 GewO 1973 nur zur Entscheidung über die Frage erlassen können, ob eine Anlage im Sinne des § 74 GewO 1973 die Genehmigungspflicht begründe, nicht jedoch, ob eine weitere gewerbliche Tätigkeit in einer bereits genehmigten Betriebsanlage einer gewerbepolizeilichen Genehmigung bedürfe. Sie sei daher weder nach der angeführten Gesetzesstelle noch nach einer anderen Gesetzesstelle berechtigt gewesen, ohne Durchführung eines Verfahrens nach den §§ 74 und 353 ff GewO 1973 festzustellen, daß die von der mitbeteiligten Partei beabsichtigte gewerbliche Tätigkeit durch eine bereits bestehende Betriebsanlage gedeckt sei.

Gemäß § 358 Abs. 1 GewO 1973 hat die Behörde (§§ 333, 334 und 335), wenn Umstände bekannt werden, die die Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des § 74 begründen können, der Inhaber der Anlage aber in Zweifel zieht, daß die Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht gegeben seien, auf Antrag des Inhabers der Anlage die Anlage oder das Vorhaben zu prüfen und durch Bescheid festzustellen, ob die Errichtung und der Betrieb der Anlage der Genehmigung bedürfen. Ein Feststellungsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen, wenn die Genehmigungspflicht der Anlage offenkundig ist. Nach Abs. 2 dieses Paragraphen wird durch ein solches Verfahren zur Feststellung der Genehmigungspflicht späteren Feststellungen über Art und Umfang der möglichen Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteiligen Einwirkungen nicht vorgegriffen.

Gemäß § 8 AVG 1950 sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in einer Verwaltungsangelegenheit bestimmt sich nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Hiefür kommen in der Hauptsache Normen des materiellen Verwaltungsrechtes aber auch Vorschriften des speziellen Verfahrensrechtes in Betracht (vgl. hg. Erkenntnis vom 7. April 1976, Slg. N. F. Nr. 9032/A, u.a.).

Die der Rechtssache im Beschwerdefall zugrundeliegende Norm des materiellen Verwaltungsrechtes ist nach dem Spruch des in Rede stehenden Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Villach der § 358 Abs. 1 GewO 1973. In dieser Gesetzesbestimmung findet sich lediglich eine ausdrückliche Regelung der Parteistellung des „Inhabers der Anlage“ durch Normierung eines Antragsrechtes, nicht jedoch auch etwa eine solche in Ansehung einer Parteistellung des Nachbarn einer „Anlage“ oder eines „Vorhabens“, und es finden weiters auch die Bestimmungen der §§ 353 bis 359 a GewO 19.73. über das Verfahren betreffend Betriebsanlagen keine Anwendung, da im besonderen die Bestimmung des § 356 Abs. 3 über die Parteistellung von Nachbarn ausschließlich Verfahren über ein Ansuchen um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage (§ 356 Abs. 1 GewO 1973) zum Inhalt hat.

Bei Prüfung der - in der Beschwerde im übrigen als solche nicht relevierten - Frage, ob sich die Beschwerdeführerin etwa unabhängig von einer mangelnden ausdrücklichen Regelung im Gesetz über ihre Parteistellung aus anderen Bestimmungen auf einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG 1950 zu berufen vermag, ist im gegebenen Normzusammenhang auf die Bestimmung des § 358 Abs. 2 GewO 1973 zu verweisen, wonach durch ein Verfahren zur Feststellung der Genehmigungspflicht im Sinne des § 358 Abs. 1 GewO 1973 späteren Feststellungen über Art und Umfang der möglichen Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteiligen Einwirkungen nicht vorgegriffen wird. Hieraus ergibt sich aber, daß zufolge ausdrücklich ausgeschlossener Präjudizialität eines auf Antrag des „Inhabers einer Anlage“ ergangenen, die Genehmigungspflicht einer Anlage oder eines Vorhabens verneinenden Bescheides nach § 358 Abs. 1 GewO 1973 der Nachbar mit Rücksicht auf die behördliche Wahrnehmungspflicht in Ansehung der Tatbestandsmerkmale des § 74 Abs. 2 GewO 1973 gegenüber dem „Inhaber einer Anlage“, der bei gleicher Sachlage eine derartige Feststellung nicht begehrte, nicht schlechter gestellt ist. Auch im letztangeführten Fall kann nämlich der Nachbar nicht etwa durch eigene Antragstellung unmittelbar die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens bewirken. Der Verwaltungsgerichtshof vermag sohin auch einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse der Nachbarn im Sinne des § 8 AVG 1950 im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 358 Abs. 1 GewO 1973 nicht zu erkennen.

Sofern aber die Beschwerdeführerin vermeint, ihr komme deshalb in dem auf Antrag der mitbeteiligten Partei eingeleiteten Verfahren Parteistellung zu, da dieser Antrag bei zutreffender rechtlicher Beurteilung gar nicht Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach § 358 Abs. 1 GewO 1973 hätte sein können, so kann sich der Verwaltungsgerichtshof dieser Rechtsmeinung schon deshalb nicht anschließen, da bei einem eindeutig auf einen bestimmten Anspruch der mitbeteiligten Partei - nämlich Feststellung nach § 358 Abs. 1 GewO 1973 - bezugnehmenden Spruchinhalt des erstinstanzlichen Bescheides sowohl die Verwaltungsbehörde zweiter Instanz als auch die belangte Behörde vom Vorliegen eines Abspruches nach § 358 Abs. 1 GewO 1973 bei Prüfung der Frage der Zulässigkeit der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den in Rede stehenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach auszugehen hatten. (Vgl. hiezu sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1978, Slg. N. F. Nr. 9673/A; ferner auch hg. Erkenntnis vom 29. November 1971, Slg. N. F. Nr. 8123/A). Es erübrigten sich daher auch Erörterungen darüber, ob die Bestimmung des § 358 Abs. 1 GewO 1973 auch in den Fällen der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 81 GewO 1973 anzuwenden ist. Inwiefern aber nach dem Beschwerdevorbringen in einem Verfahren nach den §§ 74, 353 ff GewO 1973 zu entscheiden gewesen wäre, ist im Hinblick auf den Inhalt des auf eine Feststellung abzielenden Antrages der mitbeteiligten Partei nicht ersichtlich.

Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 981, BGBl. Nr. 221.

Wien, am 18. Februar 1983

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982040103.X00

Im RIS seit

25.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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