RS Vwgh 1991/4/26 91/19/0090

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Veröffentlicht am 26.04.1991
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Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z1;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
MRK Art8 Abs2;
StGB §12;
StGB §127;
StGB §129 Z1;
StGB §15;

Rechtssatz

Wertet die Beh eine Verurteilung des Fremden wegen

§ 12, § 15, § 127 und § 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrrafe von sieben Monaten, die für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, im Wege des § 3 Abs 2 Z 1 FrPolG als "bestimmte Tatsache iSd Abs 1", so bestehen dagegen keine rechtlichen Bedenken. Somit ist die Annahme gerechtfertigt, der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder laufe anderen im Art 8 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwider (Hinweis E 2.7.1990, 90/19/0236).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190090.X01

Im RIS seit

26.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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