RS Vwgh 1991/5/2 88/13/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.1991
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Index

20/08 Urheberrecht
27/04 Sonstige Rechtspflege
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
65/02 Besonderes Pensionsrecht

Norm

EStG 1972 §37 Abs1;
EStG 1972 §38 Abs4;
GebAG 1975 §24;
GebAG 1975 §37 Abs2;
TeilpensionsG 1997 §1 Z4 litb impl;
UrhG §14;
UrhG §15;
UrhG §16;
UrhG §2 Z3;
UrhG §41;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992/25;

Rechtssatz

Einnahmen aus einer gerichtlichen Sachverständigentätigkeit sind nicht nach § 38 Abs 4 EStG 1972 begünstigt, weil die Bestellung zum Sachverständigen durch das Gericht unter Auftrag des Gerichtes zur Gutachtenerstattung an den Sachverständigen nicht dazu bestimmt ist, vom Sachverständigen ein Werk der Literatur iSd § 2 Z 3 UrhG zu erhalten, sondern das Fachwissen des Sachverständigen zur Klärung des im Rechtsstreit erheblichen Sachverhaltes zu nutzen. Die Höhe der Entlohnung des Sachverständigen wird vom Gericht nach dem GebAG bestimmt. In der danach festgesetzten Gebühr ist ein Entgelt für das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht oder das Vortragsrecht iSd UrhG nicht enthalten. Die Verwertung gerichtlicher Sachverständigengutachten stellt eine freie Werknutzung dar, für die ein Entgelt aus dem Titel "Verwertung von Urheberrechten" nicht zusteht (Hinweis E 29.9.1987, 87/14/0089).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988130086.X01

Im RIS seit

02.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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