RS Vwgh 1991/5/27 90/12/0253

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Veröffentlicht am 27.05.1991
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1983 §2 Abs1 idF 1988/379;
StudFG 1983 §2 Abs3 litb idF 1988/379;
StudFG 1983 §2 Abs4 lita idF 1988/379;

Rechtssatz

Gegenstand einer Entscheidung gem § 2 Abs 4 lit a StudFG ist nicht die "Gewährung" von Studienbeihilfe, sondern die "Bewilligung von Studienbeihilfe für ein weiteres Semester zu der in § 2 Abs 3 lit b StudFG genannten Anspruchsdauer". Bewilligung bedeutet für den zuständigen Bundesminister nur die Entscheidung über ein Element des Anspruches auf Gewährung von Studienbeihilfe und nicht über Gewährung von Studienbeihilfe im Sinne des § 2 Abs 1 StudFG. Mit dieser Bewilligung ist somit nichts anderes gemeint, als daß der Gewährung von Studienbeihilfe die Überschreitung der Studienzeit (Anspruchsdauer) nach § 2 Abs 3 lit b StudFG nicht entgegensteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120253.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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