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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1983 §2 Abs3 litb idF 1988/379;Rechtssatz
"Überwiegend" auf eine oder mehrere der Gründe des § 2 Abs 4 lit a StudFG rückführbar ist eine "Studienverzögerung" (in bezug auf § 2 Abs 3 lit b: die Überschreitung der für die Ablegung einer Diplomprüfung nach dieser Bestimmung eingeräumten Anspruchsdauer) dann, wenn dieser (diese) Grund (Gründe) nach Abwägung aller studienverzögernden Umstände für die Studienverzögerung als ausschlaggebend, entscheidend zu erachen ist (sind).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120253.X07Im RIS seit
11.07.2001