RS Vwgh 1991/5/27 90/12/0253

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Veröffentlicht am 27.05.1991
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1983 §2 Abs3 litb idF 1988/379;
StudFG 1983 §2 Abs4 lita idF 1988/379;

Rechtssatz

Wird dem zuständigen Bundesminister zugleich mit einer Berufung gegen einen die Gewährung der Studienbeihilfe wegen Überschreitung der Studienzeit (Anspruchsdauer) im Sinne des § 2 Abs 3 lit b StudFG abweisenden Bescheid der Studienbeihilfenbehörde ein Antrag nach § 2 Abs 4 lit a StudFG vorgelegt, so ist dieser Antrag vor Fällung der Berufungsentscheidung oder gleichzeitig, aber vorgeschaltet, einer Entscheidung zuzuführen

(Hinweis E 13.1.1986, 85/12/0092).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120253.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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