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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1983 §2 Abs3 litb idF 1988/379;Rechtssatz
Wird dem zuständigen Bundesminister zugleich mit einer Berufung gegen einen die Gewährung der Studienbeihilfe wegen Überschreitung der Studienzeit (Anspruchsdauer) im Sinne des § 2 Abs 3 lit b StudFG abweisenden Bescheid der Studienbeihilfenbehörde ein Antrag nach § 2 Abs 4 lit a StudFG vorgelegt, so ist dieser Antrag vor Fällung der Berufungsentscheidung oder gleichzeitig, aber vorgeschaltet, einer Entscheidung zuzuführen
(Hinweis E 13.1.1986, 85/12/0092).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120253.X05Im RIS seit
11.07.2001