RS Vwgh 1991/5/27 90/12/0253

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Veröffentlicht am 27.05.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §68 Abs1;
StudFG 1983 §2 Abs3 litb idF 1988/379;
StudFG 1983 §2 Abs4 lita idF 1988/379;

Rechtssatz

Wird vom Studierenden ein Bescheid der Studienbeihilfenbehörde gem § 2 Abs 3 lit b StudFG nicht bekämpft, sondern nach seiner Erlassung lediglich ein Antrag nach § 2 Abs 4 lit a StudFG gestellt, so steht dennoch mangels Normierung einer diesbezüglichen negativen Sacherledigungsvoraussetzung die im Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag bereits eingetretene Rechtskraft der Entscheidung der Studienbeihilfenbehörde einer Sachentscheidung über diesen Antrag nicht entgegen. Damit aber diese Sachentscheidungskompetenz ihr letztliches Rechtsschutzziel erreichen kann, ist es erforderlich, daß eine positive Entscheidung die Studienbeihilfenbehörde verpflichtet, über Antrag des Studierenden eine neue Sachentscheidung über den ursprünglichen (fristgerechten) Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe wegen nachträglicher Änderung des für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselementes zu treffen.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120253.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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