TE Vfgh Beschluss 2003/12/4 V112/03 ua

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2003
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Erl. Ve1-2-510/2-1
Örtliches Raumordnungskonzept der Gemeinde Erl
Tir BauO 2001 §26
Tir RaumOG 2001 §35 Abs1
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplans hinsichtlich der Umwidmung von Grundstücken von Bauland in Freiland mangels Darlegung eines Eingriffes in die Rechtssphäre des Antragstellers; bloß wirtschaftliche Reflexwirkungen; Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des örtlichen Raumordnungskonzeptes mangels unmittelbarer Betroffenheit des Antragstellers

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Antragstellerin begehrt mit zwei auf Art139 B-VG gestützten Individualanträgen,

"1. den in Geltung stehenden, mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 08.05.2003, Ve1-2-510/2-1, aufsichtsbehördlich genehmigten Flächenwidmungsplan im Umfang der für 190/1, 191/1, 189/1, 215/1 und 1894 je KG Erl getroffenen Festlegung 'Freiland' aufzuheben;"

sowie

"2. die dem bezeichneten Flächenwidmungsplan zugrunde liegenden §4 Abs1, Abs2 litf und g, Abs4 und 5 sowie §8 Abs2 lita und Abs4 litc der in Geltung stehenden Verordnung über das örtliche Raumordnungskonzept aufzuheben;".

2. Die Antragstellerin bringt dazu vor, sie sei bücherliche Eigentümerin der Grundstücke Nrn. 190/1, 191/1, 189/1, 215/1 und 1894, je KG Erl, und Eigentümerin der Grundstücke Nrn. 222, 223/1, 224, 230/2, 231/3, 234/1. Für die zuletzt genannten Grundstücke sei vor der bekämpften Flächenwidmungsplanänderung der Gemeinde Erl die Widmung "Bauland" festgelegt gewesen. Im Zuge der Vorarbeiten zur Erstellung des örtlichen Raumordnungskonzeptes sei die Gemeinde an die Antragstellerin mit dem Ersuchen eines "Widmungstausches" herangetreten; demnach hätten die Grst. Nrn. 190/1, 191/1 und 189/1 nunmehr als Wohngebiet ausgewiesen werden sollen, wohingegen die oben genannten, zuvor als "Bauland" gewidmeten Grundstücke als Freiland gewidmet werden sollten. Der "Widmungstausch" sei zwischen der Antragstellerin und der Gemeinde "akkordiert" worden; nach Erlassung des Flächenwidmungsplanes habe die Antragstellerin festgestellt, dass die Grundstücke Nrn. 190/1, 191/1, 189/1, ein Teil des Grst. Nr. 1894 und ein zuvor als Bauland gewidmet gewesener Teil des Grst. Nr. 215/1 als "Freiland" gewidmet worden seien.

Die Tiroler Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgesellschaft (TIGEWOSI) habe grundsätzlich Interesse am Ankauf der Liegenschaften, sei aber nun aufgrund der Widmungsmaßnahmen der Gemeinde in der Lage, extreme Preisdiktate vorzunehmen. Die Antragstellerin habe von der Finanzkammer der Erzdiözese Salzburg die Weisung erhalten, eine Veräußerung der aktuell anstehenden Teilflächen aus den Grst. 190/1, 191/1 und 192/2 nicht unter einem näher genannten Preis vorzunehmen. Dieser Preis würde sich auch erzielen lassen, wäre der Antragstellerin nicht als Folge des Widmungstausches die Erschließungsfläche abhanden gekommen. Die Gemeinde weigere sich, die Antragstellerin für die nunmehr verloren gegangene verkehrsmäßige Infrastruktur zu entschädigen bzw. selbst eine entsprechende Erschließung vorzunehmen. Die Einschreiterin müsste laut Forderung der TIGEWOSI auf eigene Kosten eine Zufahrtsstraße schaffen und es gingen darüber hinaus rund 560 m² sonst anrechenbarer Grundfläche verloren. Gleiches gelte für die geforderten Spiel- und Grünanlagen. Im Ergebnis bliebe aus einer Veräußerung an die TIGEWOSI - als einziger im Hinblick auf die oben dargestellten Restriktionen faktisch in Betracht kommender Interessentin - ein wesentlich unter dem angestrebten m²-Preis liegender Preis. Die Antragstellerin gerate darüber hinaus zusehends in Zeitnot, da der alte Pfarrhof baufällig sei und in nächster Zukunft eine ordentliche Baulichkeit zur Erfüllung der Aufgaben der Pfarre benötigt würde. Die bekämpfte Vorgangsweise der Gemeinde hindere die Antragstellerin ohne sachliche Rechtfertigung und in eklatantem Bruch des Vertrauens auf die seitens der Gemeindeführung abgegebenen Zusicherungen an der Ausübung ihrer verfassungsrechtlich garantierten Verfügungsrechte über ihr Grundeigentum.

Weiters bringt die Antragstellerin zur Frage der Antragslegitimation vor:

"A) Rechtsqualität der bekämpften Normen

Der in Beschwerde gezogene[n] Flächenwidmungsplan bzw dessen Änderung - ist eine Verordnung im Sinne der Artikel 18 Abs2 und 139 B-VG. Die genannten Rechtsvorschriften wurden gemäß den Bestimmungen des §67 Abs1 TROG 2001 kundgemacht und stehen in Geltung.

B) Betroffene Rechtssphäre des Beschwerdeführers:

1. Existenz

Die Beschwerdeführerin hat einen Rechtsanspruch drauf, dass nicht aufgrund fehlerhafter Erlassung von Durchführungsverordnungen in ihre verfassungsgesetzlich geschützten Eigentumsrechte eingegriffen wird.

Insbesondere hat die Beschwerdeführerin bei der Erlassung von Flächenwidmungsplänen aufgrund der Rechtsordnung einen Anspruch auf Achtung ihres Eigentums und sorgfältige Abwägung tatsächlicher öffentlicher Interessen einerseits und geschützter Grundrechtspositionen - insbesondere des Eigentumsschutzes und des Gleichbehandlungsgrundsatzes - andererseits.

2. Eingriff

Die bezeichneten Raumplanungen greifen im bekämpften Umfang in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin ein, indem mit ihnen ohne sachliche Rechtfertigung Eingriffe in ihr verfassungsgesetzlich geschütztes Liegenschaftseigentum vorgenommen werden (vgl VfSlg 10.395 mwN).

3. Unmittelbarkeit

Der Eingriff durch den Flächenwidmungsplan ist unmittelbar, weil er nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmt ist und keiner weiteren Konkretisierung mehr bedarf; die Beschwerdeführerin wird als Grundeigentümerin bereits durch die betreffenden Festlegungen allein in der Ausübung ihres Eigentumsrechtes beschränkt.

4. Aktualität

Der Eingriff ist aktuell und nicht bloß potentiell:

VfSlg 11.685; 12.331; 13.168; 13.635; 14.591; 9100 ua.

Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Liegenschaftseigentums umfasst überhaupt jede Nutzung und Verfügung über den Eigentumsgegenstand, insbesondere auch dessen freie Veräußerung. Diese steht und fällt nunmehr aufgrund der gesetzten Widmungsmaßnahmen in Zusammenschau mit den grundverkehrsrechtlichen Beschränkungen mit dem Wohlwollen der Gemeinde Erl.

Die Beschwerdeführerin muss aufgrund der geschilderten Notlage dringend Grundstücke zu einem vertretbaren Preis veräußern, um die Erfüllung ihrer - nicht zuletzt auch öffentlichen - Aufgaben so weit als möglich zu gewährleisten.

5. Nachteiligkeit

Der Eingriff ist nachteilig, weil die Beschwerdeführerin durch die bezeichnete Raumplanung unmittelbar erhebliche Vermögenseinbußen erleidet und als Folge davon ihre Aufgabenerfüllung als wesentlicher Teil einer Religionsgemeinschaft ernsthaft gefährdet wird. Die Beschwerdeführerin ist damit in ihrer verfassungs- und einfachgesetzlich geschützten Rechtssphäre - sowohl in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums als auch in ihren gem Art15 StGG garantierten Rechtspositionen - verletzt.

Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass hier keine bloß wirtschaftliche Reflexwirkung vorliegt. Es ist die erkennbar einzige Motivation der Gemeinde Erl, die jeweiligen Liegenschaftseigentümer durch die mit der Rückwidmung verbundene Werteinbuße und grundverkehrsrechtlichen Veräußerungsschranken ihres Liegenschaftsvermögens zu einem bestimmten, von der Gemeinde vorgegebenen Verhalten - um es vorsichtig auszudrücken - zu 'motivieren'. Der mit der Widmung verbundene Eigentumseingriff ist sohin keine unvermeidliche Nebenwirkung einer aus raumplanerischen Gründen für notwendig erachtete[n] Maßnahme, sondern intentional darauf gerichtet, über den Wertverlust einen nicht in den Rahmen der Raumordnung fallenden Verhaltenszwang auszuüben.

6. Unzumutbarkeit eines Umweges

Ein Verwaltungsverfahren, in welchem die Rechtswidrigkeit der dargestellten Raumplanung nach Erschöpfung des Instanzenzuges an den VfGH herangetragen werden könnte, steht offenkundig nicht zur Verfügung. Eine kostspielige Bauplanung für mehrere Grundstücke oder gar eine große Wohnanlage zu unternehmen, ist der Beschwerdeführerin nach der gefestigten Rechtsprechung des VfGH nicht zumutbar.

Damit ist die Antragslegitimation gegeben."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

Die Anträge sind unzulässig.

1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides, wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 11.726/1988, 13.944/1994).

Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 8974/1980, 10.353/1985, 11.730/1988, 16.140/2001).

1.1. Zu der von der Antragstellerin bekämpften Flächenwidmungsplanänderung:

Das Vorbringen der Einschreiterin vermag im Lichte der dargestellten Vorjudikatur keinen unmittelbaren Eingriff in ihre Rechtssphäre durch den bekämpften Flächenwidmungsplan der Gemeinde Erl darzutun. Sie verweist im Ergebnis lediglich darauf, dass sie aufgrund der bekämpften Widmungsmaßnahme durch die Veräußerung der in Rede stehenden Grundstücke nicht den von ihr beabsichtigten Gewinn erzielen könne und dadurch unmittelbar erhebliche Vermögenseinbußen erleide.

Mit einem derartigen Vorbringen aber macht die Antragstellerin nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes keine rechtliche Betroffenheit, sondern bloß ihre wirtschaftlichen Interessen geltend (vgl. zB VfSlg. 9876/1983, 11.128/1986, 15.144/1998). Die rechtliche Betroffenheit eines Grundstückseigentümers durch eine Widmung seines Grundstücks kann nur in einem Verbot (einer bestimmten Art) der Bebauung des Grundstücks bestehen (vgl. z.B. VfSlg. 16.543/2002), wobei auch der bloße Hinweis auf eine Beeinträchtigung der künftigen Bebaubarkeit noch keine aktuelle Betroffenheit dartun würde (z.B. VfSlg. 11.128/1986), sondern konkrete Bauabsichten dargetan werden müssten (z.B. VfSlg. 15.144/1998). Die Tatsache, dass die in Rede stehenden Grundstücke den Röm.-kath. Pfarrpfründen zum Heiligen Andreas in Erl zugehören und es unwahrscheinlich sein mag, dass diese auf allen Grundstücken konkrete Bauabsichten hegen, ändert an dieser Beurteilung nichts: Für die Legitimation zu einem Individualantrag gemäß Art139 B-VG kann in keinem Fall auf die Voraussetzung, dass eine rechtliche Betroffenheit durch die angefochtene Verordnung behauptet wird, verzichtet werden (vgl. z.B. VfSlg. 16.543/2002).

Der Verfassungsgerichtshof übersieht dabei auch nicht die Ausführungen der Antragstellerin, dass es sich ihrer Meinung nach im vorliegenden Fall nicht bloß um eine wirtschaftliche Reflexwirkung handle, da die Widmungsmaßnahme der Gemeinde Erl "intentional darauf gerichtet" sei, "über den Wertverlust einen nicht in den Rahmen der Raumordnung fallenden Verhaltenszwang auszuüben"; auch in Anbetracht der von der Antragstellerin aufgezeigten Beweggründe der Gemeinde Erl betreffend die Erlassung der in Rede stehenden Flächenwidmungsplanänderung sieht sich der Gerichtshof jedoch nicht veranlasst, von seiner oben beschriebenen Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Individualanträgen hinsichtlich der Anfechtung eines Flächenwidmungsplanes abzugehen: Die von der Einschreiterin vorgebrachten Wirkungen der Flächenwidmungsplanänderung sind, wie bereits oben dargestellt, wirtschaftlicher Natur und betreffen nicht die Frage der dem Eigentumsrecht innewohnenden Verfügungsmacht. Das Vorbringen der Antragstellerin erweist sich daher insgesamt nicht als geeignet, einen Eingriff in ihre Rechtssphäre durch die bekämpfte Verordnung der Gemeinde Erl darzutun.

1.2. Zum Antrag auf Aufhebung von Teilen des örtlichen Raumordnungskonzeptes:

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z. B. VfSlg. 16.234/2001) entfaltet eine derartige Verordnung gegenüber einem Antragsteller grundsätzlich keine unmittelbaren Auswirkungen auf seine Rechtssphäre:

Gemäß §29 Tiroler Raumordnungsgesetz 2001, LGBl. Nr. 93/2001 (idF TROG 2001) hat jede Gemeinde durch Verordnung ein örtliches Raumordnungskonzept, einen Flächenwidmungsplan, allgemeine Bebauungspläne und ergänzende Bebauungspläne zu erlassen. Gemäß §31 TROG 2001 sind im örtlichen Raumordnungskonzept grundsätzliche Festlegungen über die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung zu treffen. Jedenfalls sind gemäß Abs1 litb) dieser Bestimmung Festlegungen betreffend die angestrebte Bevölkerungs- und Haushaltsentwicklung in der Gemeinde unter Bedachtnahme auf den vorhandenen Siedlungsraum zu treffen. Der Flächenwidmungsplan ist zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Ziele des örtlichen Raumordnungskonzeptes zu erstellen; insoweit entfaltet also das örtliche Raumordnungskonzept Bindungswirkungen (nur) gegenüber der Gemeinde. Die Festlegung des Verwendungszweckes für alle Grundflächen hat jedoch gemäß §35 Abs1 leg. cit. erst im Flächenwidmungsplan zu erfolgen, weshalb der Antragsteller durch ein örtliches Raumordnungskonzept im Regelfall nicht unmittelbar in seiner Rechtssphäre betroffen sein kann.

Dies zeigt auch §26 Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94/2001 (idF TBO 2001), aus dem abzuleiten ist, dass eine Baubewilligung nicht schon deswegen versagt werden darf, weil das Bauvorhaben dem örtlichen Raumordnungskonzept widerspricht. Zur Versagung der Baubewilligung kommt es vielmehr erst dann, wenn die bauliche Maßnahme der durch den Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung oder den Festlegungen eines Bebauungsplans oder örtlichen Bauvorschriften (§26 Abs3 lita) TBO 2001) widerspricht.

Ein etwaiges Vorliegen außergewöhnlicher Gründe, warum das von der Einschreiterin bekämpfte örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde Erl im vorliegenden Fall - abweichend von der ständigen Judikatur des Gerichtshofes - unmittelbar - und aktuell - Auswirkungen auf ihre Rechtssphäre entfalten sollte, legt diese nicht dar, sodass auf diese Frage bereits wegen des fehlenden Antragsvorbringens nicht weiter einzugehen ist.

2. Im Ergebnis waren daher sowohl der Verordnungsprüfungsantrag auf Aufhebung von Teilen des Flächenwidmungsplanes als auch der Antrag auf Aufhebung näher bezeichneter Teile des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Erl wegen Fehlens der Antragsberechtigung als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass dabei noch auf weitere Antragsvoraussetzungen wie z.B. die Frage der Rechtspersönlichkeit der Antragstellerin und deren Vertretungsbefugnis einzugehen war.

3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefasst werden.

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:V112.2003

Dokumentnummer

JFT_09968796_03V00112_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten