RS Vwgh 1991/6/14 90/17/0013

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Veröffentlicht am 14.06.1991
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
L37016 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Steiermark

Norm

GetränkeabgabeG Stmk 1950 §2 Abs1 idF 1988/085;
LAO Stmk 1963 §149 Abs1;
LAO Stmk 1963 §93 Abs1;

Beachte

Die Beschwerdefälle 90/17/0014, 90/17/0015, 90/17/0017, 90/17/0019, 90/17/0020, 90/17/0021, 90/17/0022, 90/17/0053 und 90/17/0054 wurden am 14.6.1991 im gleichen Sinn entschieden.

Rechtssatz

Gemeindeabgabenbehörden können sich in Fällen, in denen es evident ist, daß nicht alle im Gemeindegebiet vom Abgabenpflichtigen verkauften Waren auch im Gemeindegebiet verbraucht werden, nicht darauf zurückziehen, daß ihnen eine vom Abgabepflichtigen zur Berechnung des Außerortverbrauches unterbreitete Methode nicht schlüssig erscheint; sie sind vielmehr gehalten, auf Grund der sie treffenden amtlichen Ermittlungspflicht, gegebenenfalls im Schätzungsweg unter Berücksichtigung aller bedeutsamen Umstände, die abgabepflichtigen Umsätze zu ermitteln

(Hinweis E 29.3.1990, 89/17/0152; E 5.4.1991, 89/17/0226).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990170013.X02

Im RIS seit

20.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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