RS Vwgh 1991/6/18 90/08/0197

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Veröffentlicht am 18.06.1991
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1175;
ABGB §916 Abs1;
BPVG 1971 §2 Abs1 Z1;
BSVG §2 Abs1 Z1;

Beachte

Der Beschwerdefall 90/08/0161 wurde am 2. Juli 1991 im gleichen Sinne erledigt;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Versicherungspflicht eines Mitgesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nach dem § 2 Abs 1 Z 1 BSVG und B-PSVG ist der Abschluß eines wirksamen Gesellschaftsvertrages, der in der Folge nicht in den für ein Gesellschaftsverhältnis wesentlichen Punkten abgeändert wurde und daß der Gesellschafter, um dessen Versicherungspflicht und/oder Beitragspflicht es geht, nach der Vertragsgestaltung, subsidiär nach den dispositiven Bestimmungen des Gesellschaftsrechtes aus der Betriebsführung als solcher berechtigt und verpflichtet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080197.X08

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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