RS Vwgh 1991/6/20 91/19/0098

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Veröffentlicht am 20.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2;
ASchG 1972 §31 Abs5;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §9 Abs6;

Rechtssatz

Im Falle der Bestellung eines Bevollmächtigen iSd § 31 Abs 2 ASchG bedarf es zur hinreichend bestimmten Umschreibung der dem beschuldigten Arbeitgeber zur Last gelegten Übertretung nach § 31 Abs 2 lit p ASchG nicht der Anführung der in § 31 Abs 5 ASchG genannten Schuldelemente, sind doch subjektive Tatbestandsmerkmale selbst im Spruch eines Straferkenntnisses grundsätzlich nur dort zu nennen, wenn das Gesetz nur die vorsätzliche Tatbegehung unter Strafe stellt (Hinweis E 20.7.1988, 86/01/0258). Diese Voraussetzung liegt hier - im Gegensatz zur strafrechtlichen Haftung nach § 9 Abs 6 VStG (Hinweis E 2.7.1990, 90/19/0084; E 2.7.1990, 90/19/0085) - nicht vor. Von einer "Auswechslung" des Tatvorwurfes kann daher auch dann keine Rede sein, wenn die subjektiven Tatbestandselemente des § 31 Abs 5 des ASchG nicht von einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung umfaßt waren und die Beh deren Vorliegen von Amts wegen prüft.

Schlagworte

Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190098.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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