RS Vwgh 1991/7/24 91/19/0150

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Veröffentlicht am 24.07.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §11 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Da es sich bei der Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs 1 erster Satz AZG um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt (Hinweis E 2.4.1990, 90/19/0071), trifft den Besch die Pflicht zur Glaubhaftmachung, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dazu bedarf es der Darlegung, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (Hinweis E 2.4.1990, 90/19/0078). Die bloße Erteilung von Weisungen reicht allerdings nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt (Hinweis E 8.10.1990, 90/19/0099).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190150.X01

Im RIS seit

24.07.1991

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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