RS Vwgh 1991/7/24 91/19/0202

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Veröffentlicht am 24.07.1991
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2;
StGB §127 Abs1;
StGB §127 Abs2 Z3;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Liegen zwei Bestrafungen des Fremden wegen Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO und eine weitere Bestrafung wegen Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b (in Verbindung mit § 5 Abs 2) StVO vor, wobei es sich nach der Rechtsprechung (Hinweis E 2.4.1990, 90/19/0143) durchwegs um schwerwiegende Verwaltungsübertretungen handelt, so sind die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 FrPolG idF 1987/575 und des § 3 Abs 2 Z 2 (erster Fall) FrPolG gegeben. Es genügt dabei bereits eine zweimalige derartige Bestrafung für diese Subsumtion. Darüberhinaus darf die Beh nach stRsp das weitere Fehlverhalten des Fremden (ua schwerwiegende Verwaltungsübertretungen sowie eine gerichtliche Bestrafung des Fremden nach § 127 Abs 1 und § 127 Abs 2 Z 3 StGB) in das der Beurteilung nach § 3 Abs 1 FrPolG idF 1987/575 unterliegende Gesamtfehlverhalten miteinbeziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190202.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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