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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Entscheidung einer Schiedskommission über die Verpflichtung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger zum Abschluss eines Vertrages mit der Stadt Graz als Trägerin einer geriatrischen Sonderkrankenanstalt; kein Entzug des gesetzlichen Richters; Zuständigkeit der Schiedskommission gegeben, keine verfassungswidrige Behördenzusammensetzung; keine Verletzung von Parteienrechten bei Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes; keine Verletzung des Eigentumsrechtes und keine unsachliche Schlechterstellung der Krankenversicherungsträger durch die Verpflichtung zur Leistung von Pflegegebührenersätzen nach Vertragsabschluss; keine WillkürSpruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Die im vorliegenden Fall maßgebende Rechtslage stellt sich dar wie folgt:römisch eins. Die im vorliegenden Fall maßgebende Rechtslage stellt sich dar wie folgt:
1. Nach Art2 der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung, BGBl. I Nr. 60/2002 (im Folgenden: LKF-Vereinbarung), sind - auf Grund des einvernehmlich festgelegten Modells der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung - den Trägern öffentlicher Krankenanstalten mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie sowie den Trägern gemeinnützig geführter privater Krankenanstalten Zahlungen zu gewähren, soweit diese Krankenanstalten im Jahr 1996 Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds erhalten haben ("landesfondsfinanzierte Krankenanstalten"). 1. Nach Art2 der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2002, (im Folgenden: LKF-Vereinbarung), sind - auf Grund des einvernehmlich festgelegten Modells der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung - den Trägern öffentlicher Krankenanstalten mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie sowie den Trägern gemeinnützig geführter privater Krankenanstalten Zahlungen zu gewähren, soweit diese Krankenanstalten im Jahr 1996 Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds erhalten haben ("landesfondsfinanzierte Krankenanstalten").
Das II. Hauptstück des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes - KALG, LGBl. Nr. 66/1999 idF des Landesgesetzes LGBl. Nr. 114/2002, bezeichnet die von Art2 LKF-Vereinbarung erfassten Krankenanstalten als "Fondskrankenanstalten". Das römisch zwei. Hauptstück des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes - KALG, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1999, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 2002,, bezeichnet die von Art2 LKF-Vereinbarung erfassten Krankenanstalten als "Fondskrankenanstalten".
§145 Abs1 erster Satz ASVG (idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001) bestimmt, dass der Erkrankte, wenn als Leistung der Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der Krankheit Anstaltspflege (§144 ASVG) gewährt wird, in erster Linie in eine landesfondsfinanzierte Krankenanstalt einzuweisen ist. §145 Abs1 erster Satz ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,) bestimmt, dass der Erkrankte, wenn als Leistung der Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der Krankheit Anstaltspflege (§144 ASVG) gewährt wird, in erster Linie in eine landesfondsfinanzierte Krankenanstalt einzuweisen ist.
Nach Art10 Abs1 LKF-Vereinbarung ist in jedem Land ein Landesfonds (mit oder ohne Rechtspersönlichkeit) einzurichten. Die Mittel dieser Landesfonds ergeben sich aus Beiträgen der Gebietskörperschaften, des beim Bund eingerichteten Strukturfonds, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, aus Kostenbeiträgen und weiteren Zahlungen der Versicherten sowie aus Zahlungen nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes (vgl. Art11 LKF-Vereinbarung). Nach Art10 Abs1 LKF-Vereinbarung ist in jedem Land ein Landesfonds (mit oder ohne Rechtspersönlichkeit) einzurichten. Die Mittel dieser Landesfonds ergeben sich aus Beiträgen der Gebietskörperschaften, des beim Bund eingerichteten Strukturfonds, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, aus Kostenbeiträgen und weiteren Zahlungen der Versicherten sowie aus Zahlungen nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes vergleiche Art11 LKF-Vereinbarung).
Art 13 LKF-Vereinbarung ordnet an, dass der Hauptverband der vsterreichischen Sozialversicherungsträger für Rechnung der in ihm zusammengeschlossenen Versicherungsträger an die Länder (Landesfonds) einen jährlichen Pauschalbetrag zu leisten hat (2001: 41,2 Mrd. Schilling). Einzelheiten, insbesondere über den Anteil jedes Trägers der sozialen Krankenversicherung, ergeben sich aus §447f ASVG (idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001). Artikel 13, LKF-Vereinbarung ordnet an, dass der Hauptverband der vsterreichischen Sozialversicherungsträger für Rechnung der in ihm zusammengeschlossenen Versicherungsträger an die Länder (Landesfonds) einen jährlichen Pauschalbetrag zu leisten hat (2001: 41,2 Mrd. Schilling). Einzelheiten, insbesondere über den Anteil jedes Trägers der sozialen Krankenversicherung, ergeben sich aus §447f ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,).
Gemäß Art16 Abs1 LKF-Vereinbarung sind mit dem soeben angesprochenen jährlichen Pauschalbetrag "alle Leistungen der Krankenanstalten gemäß Art2, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und spitalsambulanten Bereich einschließlich der durch den medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen für Versicherte und anspruchsberechtigte Angehörige der Träger der Sozialversicherung zur Gänze abgegolten", mit Ausnahme der in Art16 Abs2 und 3 LKF-Vereinbarung bezeichneten Leistungen (zB Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen).
Diese Regelung ist in die (nahezu gleichlautende) Grundsatzbestimmung des §148 Z3 ASVG (idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001) sowie in die ausführungsgesetzliche Bestimmung des §75 Abs1 KALG übernommen worden. Diese Regelung ist in die (nahezu gleichlautende) Grundsatzbestimmung des §148 Z3 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,) sowie in die ausführungsgesetzliche Bestimmung des §75 Abs1 KALG übernommen worden.
2. Für Krankenanstalten, die von Art2 LKF-Vereinbarung nicht erfasst sind ("nicht landesfondsfinanzierte Krankenanstalten"), gilt §149 ASVG. Ein Erkrankter kann in eine derartige Krankenanstalt eingewiesen werden, wenn zwischen dem Träger dieser Krankenanstalt und dem leistungszuständigen Versicherungsträger ein Vertragsverhältnis besteht. Derartige Verträge sind nur gültig, wenn sie schriftlich geschlossen werden (§149 Abs2 ASVG; eine gleichartige Regelung trifft §91 KALG).
2.1. Gemäß §2 des mit 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes (PRIKRAF-G), BGBl. I Nr. 42/2002, sind - ebenso wie bei landesfondsfinanzierten (öffentlichen) Krankenanstalten - alle von bettenführenden Privatkrankenanstalten erbrachten Leistungen im stationären und tagesklinischen Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen, für die eine Leistungspflicht der Krankenversicherungsträger besteht, durch Zahlung eines Pauschalbetrags (dazu §§149 Abs3, 447f Abs14 ASVG) abgegolten, soweit es sich um Krankenanstalten handelt, die von dem am 31. Dezember 2000 geltenden Vertrag zwischen dem Hauptverband und der Wirtschaftskammer Österreich erfasst sind. 2.1. Gemäß §2 des mit 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes (PRIKRAF-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2002,, sind - ebenso wie bei landesfondsfinanzierten (öffentlichen) Krankenanstalten - alle von bettenführenden Privatkrankenanstalten erbrachten Leistungen im stationären und tagesklinischen Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen, für die eine Leistungspflicht der Krankenversicherungsträger besteht, durch Zahlung eines Pauschalbetrags (dazu §§149 Abs3, 447f Abs14 ASVG) abgegolten, soweit es sich um Krankenanstalten handelt, die von dem am 31. Dezember 2000 geltenden Vertrag zwischen dem Hauptverband und der Wirtschaftskammer Österreich erfasst sind.
2.2. Für öffentliche, aber nicht landesfondsfinanzierte Krankenanstalten, die somit weder von Art2 LKF-Vereinbarung noch von §149 Abs3 ASVG (bzw. vom PRIKRAF-G) erfasst sind, gilt §149 Abs3b ASVG. Für solche Krankenanstalten hat der Hauptverband (für die Träger der Krankenversicherung) Verträge zu schließen, in denen die Höhe der Verpflegskosten (stationäre Pflege) sowie die Zahlungsbedingungen geregelt sind.
§78 Abs2 KALG (idF des Landesgesetzes LGBl. Nr. 114/2002) lautet: §78 Abs2 KALG in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 2002,) lautet:
"Für alle öffentlichen und gemäß §22 gemeinnützig geführten privaten Krankenanstalten, die nicht Fondskrankenanstalten sind, sowie für jene Patientengruppen in Fondskrankenanstalten, die nicht über den SKAFF abgerechnet werden, sind die Leistungen der allgemeinen Gebührenklasse durch Pflegegebühren im Sinne der §§35 und 38 abzugelten."
§38 KALG, auf den §78 Abs2 dieses Gesetzes Bezug nimmt, bestimmt, dass die Pflege- und allfälligen Sondergebühren vom Träger der Krankenanstalt kostendeckend zu ermitteln sind (§38 Abs1 KALG). Ist das Land nicht selbst Träger der Krankenanstalt, so hat die Landesregierung bei Festsetzung der Pflegegebühren - nach Anhören des Trägers - auf "Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind", und auf "die ordnungsgemäße und
wirtschaftliche Gebarung" Bedacht zu nehmen (§38 Abs3 KALG).
Falls innerhalb von zwei Monaten nach Aufkündigung eines Vertrages zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ein neuer Vertrag nicht zustande kommt, so entscheidet (insbesondere) über das Ausmaß der von den Trägern der sozialen Krankenversicherung an den Träger der Krankenanstalt zu entrichtenden Pflegegebühren (vgl. §47 Abs1 KALG) die "Schiedskommission (§48a KALG)" (§48 Abs1 erster Satz KALG). Diese Entscheidungszuständigkeit besteht auch dann, wenn der Krankenanstaltenträger oder der Hauptverband zum Abschluss eines Vertrages aufgefordert hat, ein Vertrag aber innerhalb von zwei Monaten nicht zustande gekommen ist (§48 Abs1 zweiter Satz KALG). Der Antrag auf Entscheidung kann jeweils vom Träger der Krankenanstalt, vom Hauptverband oder von der Landesregierung gestellt werden (§48 Abs1 letzter Satz KALG). Falls innerhalb von zwei Monaten nach Aufkündigung eines Vertrages zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ein neuer Vertrag nicht zustande kommt, so entscheidet (insbesondere) über das Ausmaß der von den Trägern der sozialen Krankenversicherung an den Träger der Krankenanstalt zu entrichtenden Pflegegebühren vergleiche §47 Abs1 KALG) die "Schiedskommission (§48a KALG)" (§48 Abs1 erster Satz KALG). Diese Entscheidungszuständigkeit besteht auch dann, wenn der Krankenanstaltenträger oder der Hauptverband zum Abschluss eines Vertrages aufgefordert hat, ein Vertrag aber innerhalb von zwei Monaten nicht zustande gekommen ist (§48 Abs1 zweiter Satz KALG). Der Antrag auf Entscheidung kann jeweils vom Träger der Krankenanstalt, vom Hauptverband oder von der Landesregierung gestellt werden (§48 Abs1 letzter Satz KALG).
Bestand bisher kein Vertrag, "so sind die für die nächstgelegene öffentliche von einer Gebietskörperschaft betriebene Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen in Steiermark geltenden Vertragsbestimmungen heranzuziehen" (§48 Abs2 vierter Satz KALG). Bei Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze ist "insbesondere auf die durch den Betrieb der Anstalt entstehenden Kosten, soweit sie bei der Ermittlung der Pflegegebühren zu Grunde gelegt werden dürfen, sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Trägers der Krankenanstalt und der Krankenversicherungsträger Bedacht zu nehmen" (§48 Abs4 KALG). Betrifft die Entscheidung der Schiedskommission die zu vereinbarenden Pflegegebührenersätze, so sind diese so zu bestimmen, "dass sie 80 v. H. der jeweils geltenden, nach §38 festgesetzten Pflegegebühren in der allgemeinen Gebührenklasse der Krankenanstalten nicht übersteigen und 60 v. H. dieser Pflegegebühren nicht unterschreiten" (§48 Abs5 KALG).
3.1. Gemäß Art17 Abs1 LKF-Vereinbarung ist in jedem Land - beim Amt der Landesregierung - eine Schiedskommission zu errichten, die in folgenden Angelegenheiten zu entscheiden hat:
"1. Entscheidung über den Abschluss von Verträgen zwischen Trägern öffentlicher Krankenanstalten außerhalb der Landesfonds, die zum Zeitpunkt 31. Dezember 1996 bestehen, und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
2. Entscheidungen über Streitigkeiten aus zwischen den Trägern der in Art2 genannten Krankenanstalten und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen Verträgen einschließlich der Entscheidung über die aus diesen Verträgen erwachsenden Ansprüche gegenüber Trägern der Sozialversicherung oder gegenüber den Landesfonds;
3. Entscheidung über Streitigkeiten zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung und den Ländern (Landesfonds) über die wechselseitigen Verpflichtungen und Ansprüche aus der vorliegenden Vereinbarung;
4. Entscheidung über Ansprüche, die sich auf den Sanktionsmechanismus (Art29) gründen."
Die Zusammensetzung dieser Schiedskommissionen regelt Art17 LKF-Vereinbarung wie folgt:
1. Ein vom Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes bestellter Richter aus dem Aktivstand der zum Sprengel des jeweiligen Oberlandesgerichtes gehörenden Gerichte, der den Vorsitz übernimmt;
2. ein vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger entsendetes Mitglied und ein Mitglied aus dem Kreise der Bediensteten des Aktivstandes des jeweiligen Landes;
3. zwei Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, wobei ein Mitglied entweder das jeweilige Land oder der betroffene Träger der Krankenanstalt und ein Mitglied der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsendet;
4. für jedes gemäß Z1 bis 3 bestellte Mitglied der Schiedskommission kann ein Ersatzmitglied bestellt werden. Für die Bestellung gelten die Z1 bis 3 sinngemäß.
Die entsprechenden ausführungsgesetzlichen Bestimmungen ergeben sich aus §12 des - rückwirkend mit 1. Jänner 2001 in Kraft getretenen - Steiermärkischen
Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes - SKAFF-Gesetz 2001, LGBl. Nr. 55/2002:
"§12
Schiedskommission
1. Entscheidungen über den Abschluss von Verträgen zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und Trägern öffentlicher Krankenanstalten, die zum Zeitpunkt 31. Dezember 1996 bestehen und nicht unter §1 Abs2 fallen;
2. Entscheidungen über Streitigkeiten aus zwischen den Trägern der in §1 Abs2 genannten Krankenanstalten und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen Verträgen einschließlich der Entscheidung über die aus diesen Verträgen erwachsenden Ansprüche gegenüber Trägern der sozialen Krankenversicherung oder gegenüber dem Fonds;
3. Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung und dem Land (Fonds) über die wechselseitigen Verpflichtungen und Ansprüche aus der im §1 Abs1 genannten Vereinbarung;
4. Entscheidungen über Ansprüche, die sich auf den Sanktionsmechanismus gemäß Artikel 29 der im §1 Abs1 genannten Vereinbarung gründen.
1. ein vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz bestellter Richter au