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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §20 Abs1;Rechtssatz
Aus der Verwahrung einer Faustfeuerwaffe in einem versperrten Barschrank im Wohnzimmer und aus der zeitweiligen Verwahrung in einem Versteck im Büroraum, zu dem offenbar nur die damalige Ehefrau des Waffenpaßwerbers, die im selben Betrieb (Taxiunternehmen) arbeitete, Zutritt hatte, kann nicht auf eine mangelhafte Verläßlichkeit des Waffenpaßwerbers im Sinne des § 6 Abs 1 Z 2 WaffG geschlossen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010081.X02Im RIS seit
25.04.2001Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018