RS Vwgh 1991/9/18 91/01/0081

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Aus der Verwahrung einer Faustfeuerwaffe in einem versperrten Barschrank im Wohnzimmer und aus der zeitweiligen Verwahrung in einem Versteck im Büroraum, zu dem offenbar nur die damalige Ehefrau des Waffenpaßwerbers, die im selben Betrieb (Taxiunternehmen) arbeitete, Zutritt hatte, kann nicht auf eine mangelhafte Verläßlichkeit des Waffenpaßwerbers im Sinne des § 6 Abs 1 Z 2 WaffG geschlossen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010081.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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