RS Vwgh 1991/9/23 91/19/0204

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Veröffentlicht am 23.09.1991
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Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z1;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
MRK Art8 Abs2;
StGB §142 Abs1;
StGB §15;
StGB §46 Abs2;

Rechtssatz

Die Verurteilung des Fremden wegen des Verbrechens des versuchten Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren ist als "bestimmte Tatsache iSd Abs 1" gemäß § 3 Abs 2 Z 1 FrPolG zu werten (Hinweis E 2.7.1990, 90/19/0236). Der Berechtigung dieser Annahme steht nicht entgegen, daß der Fremde gemäß § 46 Abs 2 StGB bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen worden ist. Die Ansicht der Beh, daß die vom Fremden ins Treffen geführten privaten (familiären) Gesichtspunkte (vierjähriger Aufenthalt in Österreich, Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin, Notwendigkeit der Fortsetzung psychiatrischer Therapie), obgleich durchaus bedeutsam, nicht ausreichen, um von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über den Fremden absehen zu können, steht im Einklang mit der zu Fällen vergleichbar schwerwiegender Rechtsverletzungen ergangenen Judikatur des VwGH, der zufolge ungeachtet voller sozialer Integration des betreffenden Fremden in Österreich wegen der besonderen Schwere der begangenen strafbaren Handlung das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegt als das gegenläufige private Interesse des Fremden

(Hinweis E 20.9.1989, 89/01/0135).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190204.X01

Im RIS seit

23.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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