RS Vwgh 1991/9/25 88/16/0231

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §1220;
ErbStG §3 Abs5;

Rechtssatz

Wenngleich die Eigenschaft eines Heiratsgutes nicht verloren geht, wenn dieses nicht - wie das Gesetz es als Regelfall hinstellt - bei der Verehelichung (§ 1220 ABGB), sondern erst später hingegeben wird, so muß doch zur Zeit der Zuwendung ein Anlaß für ein Heiratsgut gegeben sein. Nach stRsp des VwGH kann als Anlaß iSd § 3 Abs 5 ErbStG nur die Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes verstanden werden. Bei einer in sehr guter Lage gelegenen Wohnung im Ausmaß von nur zwei Räumen, die durch 12 Jahre hindurch zunächst von drei, später vier Personen bewohnt worden ist, kann von einem vorübergehenden und unzumutbaren Provisorium keine Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988160231.X01

Im RIS seit

25.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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