RS Vwgh 1991/10/2 88/07/0087

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Veröffentlicht am 02.10.1991
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Index

L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §1 Abs1;
GSGG §2 Abs1 Z1;
GSLG NÖ §1 Abs1;
GSLG NÖ §2 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Wort "gewidmet" in § 2 Abs 1 NÖ GSLG bedeutet nicht notwendig "durch Festlegung im Flächenwidmungsplan bestimmt" oder etwa:

solange Flächenwidmungspläne nicht bestehen, "tatsächlich genutzt", sofern sie bestehen, "in ihrem Sinne gewidmet"; denn in einem solchen Fall hätte es einer ausdrücklichen Regelung bedurft, die den Doppelsinn in der angegegebenen Weise zum Ausdruck gebracht hätte. Die Gleichsetzung des normativen Begriffes "gewidmet" mit der Bedeutung "im Flächenwidmungsplan festgelegt" stellt eine mit der Rechtslage nicht in Einklang stehende Verengung von dessen Sinngehalt dar.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Widmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988070087.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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