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L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege NiederösterreichNorm
GSGG §1 Abs1;Rechtssatz
Das Wort "gewidmet" in § 2 Abs 1 NÖ GSLG bedeutet nicht notwendig "durch Festlegung im Flächenwidmungsplan bestimmt" oder etwa:
solange Flächenwidmungspläne nicht bestehen, "tatsächlich genutzt", sofern sie bestehen, "in ihrem Sinne gewidmet"; denn in einem solchen Fall hätte es einer ausdrücklichen Regelung bedurft, die den Doppelsinn in der angegegebenen Weise zum Ausdruck gebracht hätte. Die Gleichsetzung des normativen Begriffes "gewidmet" mit der Bedeutung "im Flächenwidmungsplan festgelegt" stellt eine mit der Rechtslage nicht in Einklang stehende Verengung von dessen Sinngehalt dar.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 WidmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988070087.X01Im RIS seit
11.07.2001