RS Vwgh 1991/10/17 90/13/0005

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Veröffentlicht am 17.10.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §49 impl;
BAO §115;
BAO §169;
BAO §91 Abs2;

Rechtssatz

Da gemäß § 169 BAO grundsätzlich jedermann verpflichtet ist, vor den Abgabenbehörden als Zeuge über alle ihm bekannten, für ein Abgabenverfahren maßgebenden Tatsachen auszusagen, hätte sich die Behörde nicht damit begnügen dürfen, daß der Betreffende fernmündlich mitteilte, nicht aussagen zu wollen. Die Behörde hätte die als Zeugen in Aussicht genommene Person vielmehr unter Beachtung der Bestimmungen des § 91 Abs 2 BAO vorzuladen gehabt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130005.X01

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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