RS Vwgh 1991/10/17 90/13/0111

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Veröffentlicht am 17.10.1991
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1220;
EStG 1972 §34;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0157 E 25. Jänner 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Gem § 1220 ABGB wird das Heiratsgut zum Zeitpunkt der Eheschließung der Tochter fällig. Ob die Tochter das Geld zu diesem Zeitpunkt dringend zur Deckung eines bestimmten Aufwandes benötigt oder nicht, ist unmaßgeblich.

Schlagworte

Heiratsgut

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130111.X01

Im RIS seit

17.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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