RS Vwgh 1991/10/22 88/08/0016

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Veröffentlicht am 22.10.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

PauschV VwGH 1989 Art1;
VwGG §49 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 88/08/0017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/13 90/03/0184 5

Stammrechtssatz

Für eine Stellungnahme zur Gegenschrift der belangten Behörde sieht das Gesetz Zuerkennung von Schriftsatzaufwand nicht vor.

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988080016.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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