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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §5 Abs1;Rechtssatz
Zweck der Bestimmung des § 5 Abs 1 AsylG ist es, dem Asylwerber für die Dauer des Feststellungsverfahrens, solange als noch nicht feststeht, ob er Flüchtling ist oder nicht, den Aufenthalt im Bundesgebiet unabhängig von den Bestimmungen des FrPolG zu gestatten. Für die Dauer des Feststellungsverfahrens geht somit der Gesetzgeber von einem schutzwürdigen Interesse des Asylwerbers am Aufenthalt im Bundesgebiet aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190161.X02Im RIS seit
28.10.1991