RS Vwgh 1991/10/28 91/19/0225

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Veröffentlicht am 28.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §9;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §3 Abs1;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §3 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Um von einem wirksamen Kontrollsystem sprechen zu können, genügt nicht die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben und die Erteilung diesbezüglicher Weisungen, geboten ist vielmehr darüber hinaus die Überwachung der Betrauten auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben bzw die Überwachung der erteilten Weisungen auf ihre Befolgung (Hinweis E 8.7.1991, 91/19/0086 und E 30.9.1991, 91/19/0247).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190225.X05

Im RIS seit

28.10.1991

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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