RS Vwgh 1991/10/30 91/09/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1991
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §4 Abs1;
AuslBG §18 Abs1;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs3;
AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1988/231;
BAO §21;

Rechtssatz

Anders als etwa im § 21 BAO oder im § 4 Abs 1 AÜG kennt das AuslBG kein Gebot der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, bei der der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend ist. Die Mehrheitsbeteiligung (hier: 80 Prozent) einer juristischen Person an einer anderen juristischen Person, die auf Grund rechtlicher Vereinbarungen Arbeitgeber ausländischer Arbeitnehmer ist, begründet für sich allein nicht die Arbeitgebereigenschaft der beherrschenden juristischen Person iSd AuslBG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090062.X02

Im RIS seit

30.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten