Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §207 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/20 86/13/0168 2Stammrechtssatz
Ob die für hinterzogene Abgaben vorgesehene zehnjährige Bemessungsverjährungsfrist zum Tragen kommt oder nicht, hängt nicht vom Prüfungsauftrag ab, insbesondere auch nicht davon, ob in diesem auf § 99 Abs 2 FinStrG Bezug genommen wird. Maßgebend ist lediglich, ob der für die Abgabenfestsetzung relevante Sachverhalt es zuläßt, die Vorfrage, daß die festzusetzenden Abgaben hinterzogen wurden, rechtlich positiv zu beurteilen.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum AuslandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140049.X03Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020