RS Vwgh 1991/11/5 91/14/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1991
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §207 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/20 86/13/0168 2

Stammrechtssatz

Ob die für hinterzogene Abgaben vorgesehene zehnjährige Bemessungsverjährungsfrist zum Tragen kommt oder nicht, hängt nicht vom Prüfungsauftrag ab, insbesondere auch nicht davon, ob in diesem auf § 99 Abs 2 FinStrG Bezug genommen wird. Maßgebend ist lediglich, ob der für die Abgabenfestsetzung relevante Sachverhalt es zuläßt, die Vorfrage, daß die festzusetzenden Abgaben hinterzogen wurden, rechtlich positiv zu beurteilen.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140049.X03

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten