RS Vwgh 1991/11/8 91/18/0240

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Veröffentlicht am 08.11.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2a litb idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs7 lita;

Beachte

Der Beschwerdefall 91/02/0116 wurde am 29.1.1992 im gleichen Sinn erledigt.

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/31 90/02/0149 4

Stammrechtssatz

Hat es eine Person, bei der eine Untersuchung der Atemluft nach § 5 Abs 2 a lit b StVO vorgenommen worden ist, unterlassen, eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu veranlassen, so hat das Ergebnis der Untersuchung der Atemluft gemäß § 5 Abs 2a lit b StVO als Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung zu gelten (Hinweis E 26.9.1990, 90/02/0047).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180240.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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