RS Vwgh 1991/11/11 91/19/0279

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Veröffentlicht am 11.11.1991
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §46 Abs6;
BArbSchV §19 Abs4;

Rechtssatz

Gerüstlagen (Gerüstbeläge), bei denen eine Absturzgefahr aus mehr als zwei Metern besteht, müssen insgesamt mit einer Brustwehr und einer Fußwehr, dies nach § 19 Abs 4 BArbSchV, sowie mit einer Mittelwehr, dies nach § 46 Abs 6 AAV, versehen sein. Verzichtet § 19 Abs 4 BArbSchV bei einfach gestellten Leitergerüsten auf die Fußwehr, dann bedeutet das nicht, daß auch eine Mittelwehr nicht angebracht sein muß.

§ 19 Abs 4 BArbSchV nennt keine Mittelwehr; es kann deshalb aus der Formulierung "Gerüstlagen ... sind ... mit Brustwehren und, mit Ausnahme der einfach gestellten Leitergerüste mit Fußwehren zu versehen", nicht auf den Wegfall dieser nach § 46 Abs 6 AAV geforderten Wehr geschlossen werden (Hinweis E 24.9.1990, 90/19/0184).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190279.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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