TE Vfgh Beschluss 2004/1/26 KI-1/04

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Veröffentlicht am 26.01.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 138 heute
  2. B-VG Art. 138 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 138 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 138 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  5. B-VG Art. 138 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 138 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Spruch

Der in der Rechtssache des G R, ..., wegen Säumnis des Landesgerichtes Wr. Neustadt gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit einem ausdrücklich auf Art138 Abs1 lita B-VG und §46 Abs1 VfGG gestützten Antrag begehrt der Einschreiter die Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes.

Inhaltlich beantragt der Einschreiter jedoch die Bewilligung der Verfahrenshilfe und führt aus, das Landesgericht Wr. Neustadt komme seiner, vom Verwaltungs - und Verfassungsgerichtshof festgestellten Entscheidungspflicht nicht nach. Das Landesgericht Wr. Neustadt sei sechs Jahre untätig geblieben, wodurch ihm näher bezeichnete vermögensrechtliche Nachteile entstanden seien.

Ein verneinender Kompetenzkonflikt liegt nur dann vor, wenn in derselben Sache ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde oder der Verwaltungsgerichtshof und ein anderes Gericht oder der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof oder ein ordentliches Gericht und ein anderes Gericht (Art138 Abs1 lita und b B-VG) die Zuständigkeit abgelehnt hätten (§46 Abs1 VfGG).

Es ist aber offenkundig, daß sich der Einschreiter gegen die Säumnis des Landesgerichtes Wr. Neustadt wenden will. Ein Kompetenzkonflikt liegt somit nicht vor.

Sollte der Antrag aber so zu verstehen sein, daß die Erhebung einer Beschwerde beabsichtigt ist, so ist darauf hinzuweisen, daß Gegenstand einer Beschwerde nach Art144 B-VG nur ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde sein kann, nicht aber die Unterlassung einer Erledigung. Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, die Säumnis von Gerichten aufgrund eines an ihn gerichteten Antrages zu prüfen. Untätigkeit der Gerichte kann ausschließlich mit den von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten besonderen Rechtsbehelfen gegen die Säumnis von Gerichten, nicht aber mit Verfassungsgerichtshofbeschwerde bekämpft werden.

Da somit die Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos (§63 Abs1 ZPO) erscheint, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen (§72 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG). Da somit die Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos (§63 Abs1 ZPO) erscheint, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen (§72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG).

Schlagworte

Säumnis, VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:KI1.2004

Dokumentnummer

JFT_09959874_04K00I01_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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