RS Vwgh 1991/11/21 90/13/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §16 Abs1;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §7;

Rechtssatz

Wurde dem Postzusteller bekanntgegeben, daß der Bescheidadressat, ein Rechtsanwalt, wegen Krankheit von der Abgabestelle der Rechtsanwaltskanzlei, abwesend ist, so kann diesem der gegenständliche Bescheid infolge der bis zum Ende des Krankenstandes dauernden Abwesenheit von der Kanzlei bis dahin dort nicht zugestellt werden. Die Zustellung gilt damit gem § 7 ZustG zu dem Zeitpunkt vollzogen, zu dem dem Rechtsanwalt der Bescheid tatsächlich zugekommen ist, das ist der Tag, an dem er seine Tätigkeit in der Kanzlei wieder aufgenommen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130032.X01

Im RIS seit

21.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten