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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §5 Abs1;Rechtssatz
§ 5 Abs 1 AsylG ist zu entnehmen, daß ein Fremder, der einen Antrag auf Asylgewährung stellt und damit zum Asylwerber wird, erst ab dem Zeitpunkt der (rechtzeitigen) Antragstellung zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, nicht jedoch schon vor diesem Zeitpunkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190187.X03Im RIS seit
29.01.2002