RS Vwgh 1991/12/10 91/04/0090

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Veröffentlicht am 10.12.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 idF 1988/399;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Rechtssatz

Als gewerbliche Betriebsanlage ist die Gesamtheit jener Einrichtungen anzusehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und im örtlichen Zusammenhang stehen (Hinweis E 30.10.1990, 90/04/0143). Ist dem angefochtenen Bescheid auch in Verbindung mit dem erstbehördlichen Straferkenntnis nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls inwiefern - und zwar dies insbesondere durch Feststellung, wie Sägewerk und Holzlagerplatz zueinander örtlich gelegen sind - die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Führung des Holzlagerlatzes einen Betrieb des im Hinblick auf diese Führung des Holzlagerplatzes geänderten (erweiterten) Sägewerkes dargestellt habe, so unterließ die belangte Behörde in Verkennung der auf den vorangeführten Begriff einer gewerblichen Betriebsanlage abgestellten Rechtslage entscheidungswesentliche Feststellungen.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040090.X02

Im RIS seit

10.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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