RS Vwgh 1991/12/10 91/11/0090

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Veröffentlicht am 10.12.1991
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Index

10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §56;
KFG 1967 §125;
KFG 1967 §126;
StGG Art3;

Rechtssatz

Bei der Bestellung von Sachverständigen nach § 125 und § 126 KFG handelt es sich um die Bestellung in ein öffentliches Amt, im weitesten Sinn somit in eine staatliche Funktion, weswegen im Lichte des Art 3 StGG, wonach lediglich ein Recht auf Entgegennahme der Bewerbung um ein öffentliches Amt, nicht aber auf bescheidmäßigen Abspruch über diese Bewerbung oder gar auf Verleihung besteht, kein Bescheidanspruch von Bewerbern um die Bestellung zum Sachverständigen besteht

(Hinweis E 20.11.1990, 90/11/0094).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110090.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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