RS Vwgh 1991/12/10 91/04/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §58 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs2 idF 1988/399;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/04/0186

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/05 89/04/0273 4

Stammrechtssatz

Bei der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu lösenden Frage der Zumutbarkeit von Belästigungen zufolge § 77 Abs 2 GewO 1973 ist als Maßstab sowohl auf ein gesundes, normal empfindendes Kind als auch auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen abzustellen. Die belangte Behörde traf in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ausdrücklich diese Differenzierung. Im Hinblick auf das Sachverhaltsvorbringen der medizinischen Amtssachverständigen, wonach die Konzentration sämtlicher bei der in Rede stehenden Betriebsanlage in Betracht kommenden Luftschadstoffe "deutlich und zum Teil um Größenordnungen" unter den bezüglichen Wahrnehmungsschwellen liege, war die belangte Behörde nicht gehalten, auf die Unterscheidung zwischen einem gesunden, normal empfindenden Kind und einem gesunden, normal empfindenden Erwachsenen im Rechtsbereich einzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040185.X11

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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