RS Vwgh 1992/1/22 91/01/0139

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Veröffentlicht am 22.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
WaffG 1986 §17;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Es ist schon dehalb von einer nachtträglichen Änderung der für die Beurteilung des neuerlichen (an sich gleichlautenden) Parteienbegehrens maßgebenden tatsächlichen Umstände (E 4.6.1991, 90/11/0229) auszugehen, weil selbst der letzte der Vorfälle, der im seinerzeitigen Bescheid der bel Beh zur Begründung, der Waffenbesitzkartenwerber neige zu aggressivem Verhalten und sei daher nicht als verläßlich iSd § 6 Abs 1 Z 1 WaffG anzusehen, herangezogen wurde, bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits mehr als 5 Jahre zurücklag. Neigt der ASt weiterhin aus einem übersteigerten Gerechtigkeitsgefühl zu aggressivem Verhalten (hier: wurde dies aus seinem Berufungsvorbringen erschlossen), so fehlt es ihm aber noch immer an der für den Waffenbesitz notwendigen Verläßlichkeit.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991010139.X01

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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