RS Vwgh 1992/1/23 91/06/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1992
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Tir 1989 §53 Abs1 lita;
BauO Tir 1989 §53 Abs1 litf;
BauRallg;
VStG §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/10 91/06/0137 2

Stammrechtssatz

Erfolgt die Baueinstellung wegen Fehlens einer Baubewilligung und nicht etwa wegen eines anderen der im § 53 Abs 1 lit f Tir BauO 1989 angeführten Sachverhalte, wird durch das Weiterbauen ohne Baubewilligung seit Erlassen der Einstellverfügung durch den Besch dasselbe Rechtsgut verletzt (Hinweis E 12.6.1990, 90/05/0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060186.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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