RS Vwgh 1992/1/28 91/04/0298

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Veröffentlicht am 28.01.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §59 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/06 89/04/0177 5

Stammrechtssatz

Unter dem Begriff Barauslagen kann der Ersatz entrichteter Stempelgebühren nicht angesprochen werden (Hinweis E 28.10.1968, 867/66, VwSlg 7432 A/1968).

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Barauslagen des VwGHFormelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Begründungspflicht und Schriftlichkeit Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040298.X03

Im RIS seit

28.01.1992

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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