RS Vwgh 1992/2/6 AW 91/01/0075

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Veröffentlicht am 06.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwGG §30 Abs2;
WaffG 1986 §12 Abs4;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Verhängung eines Waffenverbotes - Es kann dahingestellt bleiben, ob der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gemäß § 12 Abs 4 Z 1 WaffG bereits ex lege bewirkte Rechtsfolge des Verfalls der sichergestellten Waffen und Munitionsgegenstände diesbezüglich noch einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG zugänglich ist. Denn selbst dann, wenn dies der Fall wäre, könnte dem vorliegenden Antrag nicht stattgegeben werden, weil gemäß § 12 Abs 4 WaffG die Behörde dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb nachweist, mittels Bescheid eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen hat und demnach nicht gesagt werden kann, daß nach Abwägung aller berührten Interessen mit einem solchen Vollzug für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG verbunden wäre.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:AW1991010075.A01

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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