TE Vfgh Erkenntnis 2008/12/11 B2032/07

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Veröffentlicht am 11.12.2008
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Index

91 Post-und Fernmeldewesen
91/01 Fernmeldewesen

Norm

StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
TelekommunikationsG 2003 §74, §109
VStG §39

Leitsatz

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Verfallsregelung zuGunsten des Bundes im Telekommunikationsgesetz 2003 angesichts desZwecks der Sicherung der von diesem Gesetz verfolgten Ziele; keineVerletzung des Eigentumsrechtes bzw der Erwerbsausübungsfreiheit;vertretbare und denkmögliche Annahme des Vorliegens eines begründetenVerdachtes des illegalen Betriebs von Funkanlagen sowie derNotwendigkeit der Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Am 23. August 2006 wurden im Zuge einer Überprüfung von

Funkanlagen der beschwerdeführenden Gesellschaft an den Standorten G und L von der Funküberwachungsstelle Salzburg, einer Dienststelle des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg, Funkgeräte, Parabolantennen und ein Ethernetkabel gemäß §39 VStG wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach §109 Abs1 Z3 TKG 2003 vorläufig beschlagnahmt.

2. Das Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg hat mit Bescheid vom 31. August 2006 ausgesprochen, dass die vorläufig in Beschlag genommenen Gegenstände gemäß §39 Abs1 VStG wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach §109 Abs1 Z3 TKG, für welche der Verfall von Gegenständen nach §109 Abs7 TKG als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalls in Beschlag genommen werden.

3. Der dagegen erhobenen Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (im Folgenden: UVS Oberösterreich) mit Bescheid vom 7. September 2007 keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass in dem Bescheid lediglich eines der Funkgeräte und eine Parabolantenne als beschlagnahmte Gegenstände aufscheinen. In Bezug auf die übrigen beschlagnahmten Gegenstände wurde die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft mangels Legitimation (die Gegenstände befinden sich nicht in ihrem Eigentum) zurückgewiesen.

Die belangte Behörde stellt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und unter Bedachtnahme auf eine Stellungnahme des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 20. Februar 2007 und eine Stellungnahme der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. Mai 2007 im Wesentlichen fest, dass das einschreitende Verwaltungsorgan in vertretbarer Weise vom Verdacht einer Übertretung des §109 Abs1 Z3 TKG 2003 ausgegangen sei. Die Stellungnahme des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie habe den vom Verwaltungsorgan durchgeführten Messungen bescheinigt, dass sie in technischer Hinsicht nachvollziehbar und korrekt durchgeführt worden seien. Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegten Sachverständigengutachten hätten dagegen keine Aussagen betreffend die Frage, welche Reichweiten mit den beschlagnahmten Gegenständen üblicherweise überbrückt werden können, enthalten, sondern sich allein mit der Frage beschäftigt, ob die vom Verwaltungsorgan gemessene Sendeleistung dem Sender L zugerechnet werden könnte. Diese Gutachten wären daher nicht geeignet, die bei der Beschlagnahme vorgelegene Annahme, mit den Geräten könnten "bei Einhaltung der vorgeschriebenen Gesamtstrahlungsleistung üblicherweise Reichweiten von lediglich einigen Kilometern überbrückt" werden, zu entkräften. Das Wissen des einschreitenden Verwaltungsorgans um diese üblichen Reichweiten in Zusammenhang mit der Kenntnis von der bereits erfolgten Verurteilung wegen nicht genehmigten Betriebes von Funkanlagen seien geeignet, um den Verdacht der Übertretung des §109 Abs1 Z3 TKG 2003 zu begründen. Auch die Prognose, dass die nach §109 Abs7 TKG 2003 vorgesehene Verfallstrafe im nunmehrigen Wissen der beschwerdeführenden Gesellschaft um die Unzulässigkeit des Betriebes der Geräte ohne Beschlagnahmeanordnung letztlich leerlaufen könnte, habe sich als naheliegend erwiesen, sei doch zu befürchten gewesen, dass diese entweder weiterhin illegal betrieben oder veräußert werden könnten.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Freiheit der Erwerbsbetätigung sowie die Verfassungswidrigkeit des §109 Abs7 TKG 2003 behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt werden.

Die beschwerdeführende Gesellschaft bringt vor, dass mit den vorgelegten privaten Sachverständigengutachten jene Beweise, auf welche die Fernmeldebehörde ihren Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach §74 Abs1 iVm §109 Abs1 Z3 TKG 2003 gestützt habe, jedenfalls soweit entkräftet seien, dass es nicht mehr zulässig sei, weiterhin von einem derartigen Verdacht auszugehen. Darüber hinaus habe die belangte Behörde nicht einmal ansatzweise überprüft, ob die in §39 Abs1 VStG normierte Voraussetzung für die Beschlagnahme - dass eine Sicherung des Verfalls geboten ist - überhaupt erfüllt ist. Die belangte Behörde habe auch weder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung noch eine Rechtsgüter- oder Interessensabwägung vorgenommen. Zudem seien der belangten Behörde gravierende Fehlerhaftigkeiten bei der Bescheidabfassung unterlaufen und es seien auch Verfahrensvorschriften verletzt worden.

Darüber hinaus sei §109 Abs7 TKG 2003 verfassungswidrig, weil damit eine viel zu weitreichende Eingriffsermächtigung eingeräumt werde, ohne dass dem Gesetz nähere Determinanten, die diese Eingriffsermächtigung einschränken würden, entnommen werden könnten. Gerade der Beschwerdefall zeige auf, dass derartige Regelungen dringend geboten seien, zumal §109 Abs7 TKG 2003 auch einen vorläufigen Eingriff in bestehende Telekommunikationseinrichtungen und Anlagen legitimiere, ohne dass im Gesetz geregelt wäre, welche Kriterien erfüllt sein müssten, damit tatsächlich zur Sicherung einer Verfallserklärung im verfahrensrechtlichen Vorfeld einer solchen Maßnahme eine vorläufige und bescheidmäßige Beschlagnahme gemäß §39 Abs1 und/oder Abs2 VStG zulässig sei. Die durch §109 Abs7 TKG 2003 geschaffene Ermächtigung, auf Grund der Fernmeldebehörden bereits wegen des bloßen Verdachts ganze Telekommunikationsnetze samt ihrem technischen Zubehör beschlagnahmen dürften, ohne dabei an gesetzlich determinierte Kriterien, Voraussetzungen und "Eingriffsbedingungen" gebunden zu sein, sei viel zu weitreichend.

5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegen tritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

6. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hat auf Ersuchen des Verfassungsgerichtshofes eine Stellungnahme zur Verfassungsmäßigkeit des §109 Abs7 TKG 2003 abgegeben.

II. 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I 70/2003, zuletzt geändert durch BGBl. I 133/2005, lauten:

"Errichtung und Betrieb von Funkanlagen

§74. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn kein Grund für eine Ablehnung vorliegt.

(2) - (3) [...].

[...]

Verwaltungsstrafbestimmungen

§109. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer

1. - 2. [...]

3. entgegen §74 Abs1 eine Funkanlage ohne Bewilligung errichtet oder betreibt;

4. - 13. [...].

(2) - (6) [...]

(7) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

(8) - (9) [...]."

2. Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I 5/2008, lautet:

"Beschlagnahme von Verfallsgegenständen

§39. (1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

(2) Bei Gefahr im Verzug können auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig in Beschlag nehmen. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.

(3) Die Behörde kann an Stelle der Beschlagnahme den Erlag eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert der der Beschlagnahme unterliegenden Sache entspricht.

(4) Ist die Beschlagnahme anders nicht durchführbar, so können auch dem Verfall nicht unterliegende Behältnisse, in denen sich die mit Beschlag belegten Gegenstände befinden, vorläufig beschlagnahmt werden; sie sind jedoch tunlichst bald zurückzustellen.

(5) Unterliegen die beschlagnahmten Gegenstände raschem Verderben oder lassen sie sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren und ist ihre Aufbewahrung nicht zur Sicherung des Beweises erforderlich, so können sie öffentlich versteigert oder zu dem von der Behörde zu ermittelnden Preis veräußert werden. Der Erlös tritt an die Stelle der veräußerten Gegenstände. Die Veräußerung wegen unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten unterbleibt, wenn rechtzeitig ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag erlegt wird.

(6) Gegen den Bescheid, mit dem eine Beschlagnahme angeordnet wird, ist in sinngemäßer Anwendung des §51 Berufung, jedoch ohne aufschiebende Wirkung zulässig."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Zu den behaupteten Bedenken betreffend die Verfassungsmäßigkeit des §109 Abs7 TKG 2003, wonach Gegenstände, mit denen eine strafbare Handlung nach dem TKG 2003 begangen wurde, zu Gunsten des Bundes für verfallen erklärt werden können:

Mit dem angefochtenen - im Instanzenzug ergangenen - Bescheid wurden Gegenstände aus dem Eigentum der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß §39 Abs1 VStG wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach §109 Abs1 Z3 TKG 2003, zur Sicherung des Verfalls nach §109 Abs7 TKG 2003 vorläufig in Beschlag genommen.

Soweit sich die Bedenken der beschwerdeführenden Gesellschaft im Ergebnis gegen die Möglichkeit der Beschlagnahme "bereits wegen eines bloßen Verdachts" richten, ist festzuhalten, dass die Beschlagnahmebestimmung des §39 VStG auf dessen Grundlage im Hinblick auf §109 Abs7 TKG 2003 die Beschlagnahme der Gegenstände erfolgte, vom Verfassungsgerichtshof bereits als verfassungsrechtlich unbedenklich qualifiziert wurde (s. zur Vorgängerregelung des §109 Abs7 TKG 2003, VfSlg. 9490/1982). Auch im Hinblick auf den vorliegenden Fall sind beim Verfassungsgerichtshof keine Bedenken entstanden. Die Verfallsregelung des §109 Abs7 TKG 2003 ist angesichts des Umstandes, dass sie - im Unterschied zu den mit VfSlg. 9901/1983, 10.597/1985 und 11.587/1987 als verfassungswidrig aufgehobenen Verfallsregelungen des Finanzstrafgesetzes und des Futtermittelgesetzes (bei denen jeweils der Strafzweck andere möglicherweise verfolgte Ziele überwog) - in erster Linie dem Zweck der Sicherung der vom TKG 2003 verfolgten Ziele dient, verfassungsrechtlich unbedenklich.

2. Zur behaupteten Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte:

2.1. Der angefochtene Bescheid greift in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 13.587/1993 mwN, 15.364/1998, 15.768/2000, 16.113/2001, 16.430/2002) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.

2.2. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides (s. Punkt III.1.) würde dieser die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums sohin nur verletzen, wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (vgl. zB VfSlg. 15.001/1997, 16.113/2001, 16.701/2002).

Ein derart schwerer Fehler ist der belangten Behörde nicht vorzuwerfen:

Die beschwerdeführende Gesellschaft bringt im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde fälschlicherweise vom Vorliegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach §109 Abs1 Z3 TKG 2003 auch zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Anordnung der Beschlagnahme ausgegangen sei. Der belangten Behörde kann aber aus verfassungsrechtlicher Sicht - worauf es hier allein ankommt - nicht entgegengetreten werden, wenn sie gestützt auf die Ergebnisse des unter Punkt I.3. dargelegten (mit keinem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behafteten) Ermittlungsverfahrens annimmt, dass ein solcher Verdacht im Sinne des §39 Abs1 VStG vorliegt. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der die Beschlagnahme auslösende Verdacht des einschreitenden Verwaltungsorgans des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg darin bestand, dass die beschlagnahmten Geräte Sendeleistungen erbringen würden, die die zulässigen - und genehmigten - Werte übersteigen würden, ist die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, dass die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegten Sachverständigengutachten diesen Verdacht nicht zu entkräften vermögen, weil sie sich allein mit der Zuordnung der Messergebnisse zum Sender L beschäftigen würden, jedenfalls vertretbar. Zumal die von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahmen der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung und des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie die Korrektheit und Plausibilität des Messergebnisses des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg gerade unter Bezugnahme auf die beschlagnahmten Geräte - einerseits anhand ihrer technischen Ausstattung, andererseits anhand von Aussagen des Vertreters der beschwerdeführenden Gesellschaft zu ihrer Sendeleistung - bestätigt haben.

Die belangte Behörde geht ferner davon aus, dass die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls geboten ist, weil der weitere illegale Betrieb der Gegenstände oder deren Veräußerung zu befürchten seien. Diese Schlussfolgerung ist mit Blick auf eine bereits erfolgte Verhängung einer Geldstrafe über den Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft wegen des rechtswidrigen - nicht genehmigten - Betriebs näher bezeichneter Funkanlagen zumindest denkmöglich und vertretbar begründet. Die Einwände der beschwerdeführenden Gesellschaft, dass die belangte Behörde nicht "einmal andeutungsweise" geprüft hätte, ob eine Sicherung des Verfalls geboten ist, bzw. dass es möglich gewesen wäre, anstelle einer Beschlagnahme einen Gelderlag im Wert der beschlagnahmten Gegenstände zu verlangen, gehen daher ebenfalls ins Leere.

3. Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums hat somit nicht stattgefunden.

Vor dem Hintergrund der Ausführungen in Punkt 2.2. kommt auch eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Erwerbsbetätigung von vornherein nicht in Betracht. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die beschwerdeführende Gesellschaft in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt wurde.

Ob der angefochtene Bescheid im Übrigen in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Fernmelderecht, Verwaltungsstrafrecht, Beschlagnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B2032.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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