RS Vwgh 1992/2/19 90/12/0267

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1992
beobachten
merken

Index

10/10 Datenschutz

Norm

DSG 1978 §17;
DSG 1978 §18 Abs1;
DSG 1978 §7;

Rechtssatz

Wenn § 17 DSG verlangt, daß eine Datenverarbeitung im berechtigten Zweck des Auftraggebers gedeckt sein muß, so heißt dies, daß rechtmäßiger Auftraggeber nur der ist, der zur Vornahme jener konkreten Tätigkeit, die Inhalt (Zweck) einer bestimmten Datenverarbeitung ist, berechtigt ist, ohne daß die Berechtigung durch einen Auftrag eines anderen Rechtsträgers erworben wurde. Bereits § 18 Abs 1 erster Halbsatz DSG zeigt, daß Voraussetzung für die Zulässigkeit der Übermittlung eine rechtmäßige Ermittlung und Verarbeitung gem § 17 Abs 1 DSG ist. Die unter Verstoß gegen § 7 DSG übermittelten Daten dürfen vom Empfänger nicht ermittelt und verarbeitet werden

(Hinweis E 27.9.1990, 90/12/0153). Der gleiche Zusammenhang besteht auch zwischen § 17 DSG und § 18 DSG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120267.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten