RS Vwgh 1992/2/19 86/12/0187

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1992
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs4;
GehG 1956 §13 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Nach § 13 Abs 1 Z 1 GehG ist nicht zu prüfen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß für die Suspendierung seinerzeit als maßgeblich erachtete Begleitumstände (hier Verdacht der Alkoholisierung) eines strafgerichtlich zu ahndenden Verhaltens (hier Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Personenschaden) für die der später erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegende Tat keine Bedeutung haben. Der Wortlaut des § 13 Abs 1 Z 1 GehG enthält keinerlei Hinweis, daß die Dienstbehörde bei der Prüfung der Nachzahlungen von gekürzten Bezügen im nachhinein zu beurteilen hätte, ob der zur strafgerichtlichen Verurteilung führende "Restvorwurf" (wäre sein Zutreffen der Disziplinarkommission bereits seinerzeit im Zeitpunkt der Entscheidung über die Suspendierung bekannt gewesen) zur Verhängung der Suspendierung ausgereicht hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1986120187.X05

Im RIS seit

16.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten