RS Vwgh 1992/2/19 88/12/0218

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Veröffentlicht am 19.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §38;
GehG 1956 §13 Abs1 Z2;
GehG 1956 §13 Abs1;

Rechtssatz

Der Dienstbehörde wird nicht die Möglichkeit eingeräumt, auf Grund eines Antrages iSd § 13 Abs 1 letzter Satz GehG als "Vorfrage" selbständig zu beurteilen, mit welchem Ergebnis ein anhängiges Disziplinarverfahren (voraussichtlich) abgeschlossen werden wird. Die Verjährung von Dienstpflichtverletzungen sind im Disziplinarverfahren, nicht aber im Verfahren betreffend das Bestehen eines Anspruchs nach § 13 Abs 1 GehG zu klären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988120218.X02

Im RIS seit

16.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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