RS Vwgh 1992/2/26 92/01/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1992
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Index

25/01 Strafprozess
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §10 Abs1;
RAO 1868 §45 Abs1;
RAO 1868 §45 Abs4;
RAO 1868 §45 Abs5;
StPO 1975 §41 Abs3;
StPO 1975 §42 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/26 92/01/0032 2

Stammrechtssatz

Die Enthebung eines Amtsverteidigers durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer ist gemäß § 45 Abs 4 RAO nur für den Fall des Vorliegens einer der im § 10 Abs 1, erster Satz, zweiter Halbsatz RAO angeführten Gründe oder wegen Befangenheit vorgesehen. Davon abgesehen hat eine Partei, die mit dem ihr beigegegebenen Rechtsanwalt unzufrieden ist, Abhilfe bei Gericht zu suchen und kommt diesem die Enthebung des beigegebenen Rechtsanwaltes zu. Das Gericht ist nämlich weiterhin verhalten, in einer dem Gesetz entsprechenden Weise sicherzustellen, daß dem Angeklagten alle gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten einer ordnungsgemäßen Verteidigung zustehen (Hinweis OGH SSt 42/4; EvBl 1970/105, Bertel, Grundriß des Österr Strafprozeßrechtes 2, RZ 300).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010033.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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